Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
5. Kapitel: Privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
1. Abschnitt: Berufsausübung
Art. 11 Bewilligungsvoraussetzungen
1
Die Bewilligung zur Ausübung eines Gesundheitsberufs nach Artikel 2 Buchstaben a–e wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a. ein Bachelordiplom im entsprechenden Studiengang einer Fachhochschule oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss besitzt;
b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c. eine Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, beherrscht.
2
Die Bewilligung wird auch einer Person erteilt, die anstelle des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe a ein Diplom der Fachrichtung Pflege besitzt, das ihr nach Abschluss eines entsprechenden eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs von einer höheren Fachschule ausgestellt wurde, oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss.
3
Die Bewilligung zur Ausübung eines Gesundheitsberufs nach Artikel 2 Buchstaben f ... wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a. ein Masterdiplom im entsprechenden Studiengang einer institutionell akkreditierten Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss besitzt;
b. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–c erfüllt.
4
Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. Vorbehalten bleibt Artikel 12.
[…]
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
[…]
Art. 24 Änderung anderer Erlasse:
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch85
Art. 321 Abs. 1 erster Satz
186
Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Pflegeexperten APN sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Strafprozessordnung87
Art. 171 Abs. 1
1Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
85 SR 311.0
86 SR 220
87 SR 312.0