Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

3. Militärstrafprozess vom 23. März 197988

Art. 75 Bst. b

Das Zeugnis können verweigern:

b. Geistliche, Anwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Pflegeexperten APN sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt;

6 Klärung des Regelungsbedarfs eines aktiven Registers

Im Lichte der gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundestrates vom 23. Januar 2013 und angesichts der Diskussionen in der Steuergruppe und in der Begleitgruppe zu diesem Gesetzesentwurf, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit und allfälligen Form der Regelung eines aktiven Registers für die vom Gesetz geregelten Gesundheitsberufe.

Das Register könnte nach dem Konzept des Medizinalberuferegisters MedReg die Bildungsabschlüsse sowie die Berufsausübungsbewilligungen erfassen und diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen. Des Weiteren könnte es den kantonalen Behörden als Datenbank dienen, in die sie alle disziplinarrechtlichen Verstösse nach GesBG aufnehmen könnten. Somit würde das Register dem Patientenschutz dienen und Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und unter den kantonalen Behörden schaffen. Die Notwendigkeit eines solchen Registers müsste auch im Zusammenhang mit der Realisierung der eHealth Strategie beurteilt werden. Ebenso hätte ein solches Register seine Valenz bezüglich statistischen Erhebungen und würde insbesondere als Grundlage für ein Monitoring der Gesundheitsberufe dienen, wie es auch im Masterplan Bildung Pflege vorgesehen ist und als Forderung des nationalen Versorgungsberichtes der GDK und OdaSante statuiert wurde.

Fragen zum Regulierungsbedarf und zu einem möglichen Regulierungsvorschlag:

 Braucht es ein Register für die vom Gesetz geregelten Gesundheitsberufe ?

 Soll der Bund die Schaffung eines Registers an die Kantone delegieren und ihnen einen normativen Rahmen setzen? Soll es also ausschliesslich auf kantonaler Ebene ein Register geben?

 Soll mit dem Gesundheitsberufegesetz ein schweizweites Register geschaffen werden? Soll es also ausschliesslich ein Register auf Stufe Bund geben?

88 SR 322.1