Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Artikel 11 Bewilligungsvoraussetzungen
Allgemein
Kantone
AR fordert zwei weitere Bewilligungsvoraussetzungen: zum Einen das Vorliegen einer abgeschlossenen und gedeckten Berufshaftpflichtversicherung und zum Anderen der Nachweis, dass weder im Inland noch im Ausland die Berufsausübung durch einen behördlichen rechtsgültigen Entscheid je entzogen wurde oder ein Entzugsverfahren noch hängig ist.
SO und ZG begrüssen die Gleichstellung der Pflege HF und FH hinsichtlich der Berufsausübungsbewilligung.
VD findet die Integration der HF Pflege in den Entwurf des GesBG inkohärent; die Berufsausübung von Absolventinnen und Absolventen der zwei Ausbildungen finde nicht auf demselben Niveau statt. Der Bachelor in Pflege solle als Voraussetzung für die Berufsausübung definiert werden. VS und VD wünschen sich eine genauere Definition dessen, was unter Absatz 1 Buchstabe b geregelt wird und fordert eine nationale Vereinheitlichung dieser Bestimmung im Vollzug. Dies gelte auch für das MedBG und PsyG, die in diesem Punkt ebenfalls zu überarbeiten seien. Mit dem in Buchstabe c angedeuteten Sprachniveau erklären sich VD und VS einverstanden. VD weist darauf hin, dass die kantonalen Voraussetzungen im Moment strenger seien als die vom GesBG vorgesehenen, da der Kanton 2 Jahre Berufserfahrung verlange. VD bedauert diese Milderung der Vorschriften.
AG, BS, LU, GR, OW, SZ, ZG und GDK beantragen die Nennung der Diplome einer HF in Pflege in Absatz 1, damit diese nicht gleichsam als Ausnahme genannt würden und nicht der Eindruck entstehe, dass unterschiedliche Bewilligungen je nach Bildungsgang vorgesehen seien. ZG schlägt im Absatz 1: "a. ein Bachelordiplom im entsprechenden Studiengang einer Fachhochschule, ein Diplom der Fachrichtung Pflege oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss besitzt."
Auch TI fordert die Nennung der HF Pflege in Absatz 1 um klarzustellen, dass es sich um denselben Bewilligungstyp handelt.
TI begrüsst Absatz 1 Buchstabe c.
BE verlangt die Nennung der Pflegediplome HF im Absatz 1 zwecks Gleichstellung in der Berufsausübung, sonst werde der Eindruck einer zweiten Klasse erweckt. Bezüglich der Ausbildung wäre ein Verweis auf das BBG gewünscht.
Auch AI beantragt, dass die Abschlüsse auf Stufe HF in Absatz 1 genannt würden, denn die blosse Gleichwertigerklärung in Absatz 2 führe zu einer Disqualifizierung und setze deutlich den Massstab auf der Fachhochschulstufe. Es brauche für die Stufe HF im GesBG klarere Regelungen zur Berufsausübung, betreffend die selbständige wie auch die unselbständige Berufsausübung.
SG bemängelt, der VE-GesBG regle die privatwirtschaftliche Berufsausübung von FH- und HF-Absolventen nicht gleichwertig: Artikel 11 Absatz 1 setze deutlich die FH-Stufe als Massstab; die in Absatz 2 genannten HF-Diplome seien "nur" gleichwertig und gleichsam die Ausnahme zur Regel. Der HF-Abschluss sei ebenfalls in Absatz 1 Buchstabe a unterzubringen. In Absatz 2 könnten dann die ausländischen Abschlüsse als "gleichwertig" bezeichnet werden.
SG und GDK fordern klarere Regelungen zur Berufsausübung mit HF-Abschluss, sowohl betreffend die selbständige wie auch die unselbständige Berufsausübung, um einer Schlechterstellung der HF-Ausbildungen in der Deutschschweiz vorzubeugen.
SH sieht keine Notwendigkeit, bei den Bewilligungsvoraussetzungen hierarchisch zwischen FH- und HF-Diplomen abzustufen, Artikel 2 sei deshalb in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a zu integrieren: "Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person a. ein Bachelordiplom einer Fachhochschule bzw. ein Diplom einer Höheren Fachschule in einem diesem Gesetz unterstellten Gesundheitsberuf besitzt".
SZ lehnt es ab, Bewilligungen nach Artikel 11 VE-GesBG zu erteilen, wenn die Zulassung derselben Personen zur Obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine zweijährige Praxistätigkeit voraussetze.