Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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geregelt werden; SVDE, EVS und SHV schlagen daher eine Ergänzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vor: "wer die Berufspflichten gemäss Artikel 15 einhält und keine Disziplinarmassnahme gemäss Artikel 18 vorliegen hat“.
Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
PH CH bemerkt zu Absatz 1 Buchstabe b, der Nachweis solle für die ganze Schweiz einheitlich geregelt werden.
PH CH fordert im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe c, beim Wechsel in einen anderssprachigen Kanton sei die Sprachkenntnis erneut nachzuweisen, da bei den fünf betroffenen Gesundheitsberufen die Kommunikation ein zentrales Element der Anamnese, Beratung und Beziehung sei.
Varia
SIN bemerkt zu Absatz 1 Buchstabe b, der Nachweis solle für die ganze Schweiz einheitlich geregelt werden.
SIN fordert im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe c, beim Wechsel in einen anderssprachigen Kanton sei die Sprachkenntnis erneut nachzuweisen, da bei den fünf betroffenen Gesundheitsberufen die Kommunikation ein zentrales Element der Anamnese, Beratung und Beziehung sei.
Absatz 2
Berufsverbände
FSP stellt die Frage, ob statt einer Sonderregelung für eine Berufsgruppe eine Übergangsregelung auf Verordnungsstufe festgelegt werden könnte.
Bildungsbereich
Konferenz HF begrüsst, dass über Artikel 11 Absatz 2 Bewilligungsvoraussetzung die Absolventen HF Pflege den FH Absolventinnen in Bezug auf die privatwirtschaftliche Berufsausübung gleichgestellt sind. Dies sei Ausdruck davon, dass die Kompetenzen Pflege über verschiedene Bildungswege erreicht werden könnten.
FHNW Soziale Arbeit will die Bewilligung jenen Personen vorbehalten, welche mit dem Abschluss einer Vorgängerschule der heutigen Fachhochschulen berechtigt sind für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels und diesen erworben haben. Mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 würde sonst ein Sonderstatus nur für Pflegefachleute HF geschaffen. Die Frage des nachträglichen Erwerbs des Fachhochschultitels sei zwar noch nicht abschliessend beantwortet, doch führe dieser Weg zum Ziel, bei Bewilligungen für die privatwirtschaftliche Berufsausübung eine Gleichwertigkeit unter verschiedenen Titeln zu erreichen.
Absatz 3
IGGH-CH hält den letzten Satz für unbegründet und verfassungswidrig. Es wäre systemwidrig, wenn Kantone Auflagen gemäss Artikel 12 VE-GesBG machen könnten - beispielsweise wirtschaftliche Bedürfnisklauseln, obwohl eine Gesundheitsfachperson die Voraussetzungen gemäss VE-GesBG erfülle.
WEKO merkt an, bei einer schweizweiten Vereinheitlichung der fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen wäre die Gleichwertigkeitsvermutung von Artikel 2 Absatz 5 BGBM in keinem Fall widerlegbar. Entsprechend wäre gemäss BGBM jegliche kantonale Beschränkung in Form von Auflagen oder Bedingungen fachlicher Art zum vornherein unzulässig. Artikel 11 und Artikel 12 VE-GesBG seien entsprechend anzupassen. Artikel 11 Absatz 3 müsse daher wie folgt lauten: "Artikel 11 Absatz 3 Der interkantonale Marktzugang richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995."