Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Berufstätigkeit mit erweiterten Qualifikationen und Kompetenzen in Pflege und in anderen FH-Gesundheitsberufen sei und kein eigener Beruf. Laut AeHes Valais Santé entspricht das Berufsprofil, demjienigen der Pflegefachpersonen (FH oder HF), mit einem Masterabschluss oder mit einem CAS.
6.2.2 Werden Einsatzfelder einer Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN heute schon wahrgenommen?
Frage n°2a: Werden diese beruflichen Einsatzfelder heute schon von Fachpersonen mit dem Berufsprofil Pflegeexpertin/Pflegeexperte APN wahrgenommen?
Frage n°2a wurde von 63 Vernehmlassungsteilnehmenden beantwortet.
Kantone
AI, BL, SO, SG, UR, TG, NE, GE sowie GDK bejahen die Frage. Dennoch seien, nach Ansicht AI, SG, GE sowie GDK, die Rechtsgrundlagen und die Finanzierung bis heute ungenügend geregelt. SO, SG, TG, NE, sowie GDK betonen, dass bei allen Gesundheitsberufen (aktuelle und altrechtliche Abschlüsse) Fachpersonen mit Advanced-Practice Tätigkeiten arbeiten. Gemäss TI sei der Umfang der beruflichen Einsatzfelder heute abhängig von der Institution, welche die Person beschäftige. Eine Regelung im GesBG würde eine Stärkung des Berufsprofils und eine Legitimierung der Berufsausübung bedeuten. VS beantwortet die Frage 2a negativ.
Parteien
SP, BDP und GLP bejahen die Frage. Laut SP und GLP werden die Kompetenzen teilweise in der Praxis bereits angewandt. Dies obwohl gemäss GLP die gesetzlichen Grundlagen für eine Advanced Practice Tätigkeit und deren Finanzierung bis heute ungenügend seien. SP betont, dass auch Angehörige anderer FH-Gesundheitsberufe Advanced-Practice Tätigkeiten ausüben.
Wirtschaft
SGB und Travail Suisse sind bejahen die Frage.
Berufsverbände
HÄ CH, SBK, IG Swiss ANP, sozciologie, SHV, EVS, SVBG, FSO, OdASanté, SVDE, SIGA und ASRIC bejahen die Frage. Dies obwohl, gemäss HÄ CH, SBK, IG Swiss ANP, SHV, SVBG, OdASanté und SIGA, die Rechtsgrundlagen und/oder die Finanzierung bis heute ungenügend geregelt seien. sozciologie, SHV, EVS, SVBG, FSO und SVDE betonen, dass auch Angehörige anderer FH-Gesundheitsberufe Advanced-Practice Tätigkeiten ausüben.
physioswiss beantwortet die Frage 2a negativ, erläutert aber, dass nicht nur APN, sondern auch Angehörige anderer FH-Gesundheitsberufe Advanced Practice Tätigkeiten ausüben.
Bildungsbereich
ZHAW, Kalaidos, HEdS, Espace Compétences SA, KFH, FKG-KFH, FHO, careum, BFH, BFH-FG, SUPSI, Uni BS Pflege, BKP-KFH, BKH-KFH und BKE-KFH bejahen die Frage. Dies obwohl, gemäss Kalaidos, careum, Uni BS Pflege und SUPSI die Rechtsgrundlagen und/oder die Finanzierung bis heute ungenügend geregelt seien. ZHAW, KFH, FKG-KFH, BKP-KFH, BKH-KFH, BKE-KFH, FHO, BFH und BFH-FG betonen, dass auch Angehörige anderer FH-Gesundheitsberufe Advanced-Practice Tätigkeiten ausüben.
BGS kann diese Frage aus seiner Sicht nicht beurteilen.