Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entspreche. Sie erachtet den mit der Reglementierung der Masterstufe verbundenen Eingriff in die Hochschulautonomie als nicht gerechtfertigt. Weitergehende Ausbildungen gesetzlich auf Masterstufe zu fixieren wäre unflexibel. Stattdessen wären je nach Beruf auch Ausbildungen auf der Stufe MAS angepasster.
GLP ist der Ansicht, Advanced Practice Nurses (APN) sei kein neuer Beruf. ANP sei vielmehr eine erweiterte Qualifikation in einem bestehenden Beruf. Demzufolge könne APN nicht als zusätzlicher Beruf definiert werden und in Artikel 2 des normativen Konzeptes im erläuternden Bericht aufgenommen werden.
Wirtschaft
Der gesamtschweizerische Dachverband der Wirtschaft Travail.Suisse spricht sich für die Reglementierung der Masterstufe im Gesundheitsberufegesetz aus. Dies schaffe eine bessere Transparenz in Bezug auf die Kompetenzen der verschiedenen Stufen, was im Hinblick auf eine gute funktionierende Zusammenarbeit wichtig sei. SGB erachtet es als notwendig, die Masterstudiengänge im GesBG zu regeln, damit eine Programmakkreditierung weiterhin obligatorisch sei und schweizweit einheitliche Kompetenzen garantiert werden können. SGB empfiehlt eine offene Regelung für alle Masterstudiengänge (nicht nur APN). Es soll sich lediglich um eine Grundsatzregelung handeln, die Ausführung, z.B. die Aufnahme weiterer Masterstudiengänge, details seien auf Verordnungsebene zu regeln.
Berufsverbände
Die Mehrheit der sich äussernden Berufsverbände (ARLD, SBK, SBK Ticino, physioswiss, physio Zentralschweiz, physio Genève, physio Fribourg, physio St. Gallen-Appenzell, physio beider Basel, FMH, HÄ CH, sozciologie, KKA, SHV, EVS, SVBG, SVDE, OdASanté, FSO, IG Swiss ANP, SBK Bern, SIGA, FSP) unterstützt die Reglementierung der Masterstufe im Gesundheitsberufegesetz. physioswiss, physio Zentralschweiz, physio Genève, physio Fribourg, physio St. Gallen-Appenzell, SHV, EVS, SVBG, SVDE und physio beider Basel betonen, dass der Bachelorabschluss auch künftig berufsbefähigend bleiben soll. Die Masterstufe biete aber die Möglichkeit der Weiterentwicklung der jeweiligen Berufe, was für die interdisziplinäre Zusammenarbeit sehr wichtig sei, weshalb sie eine gesetzliche Verankerung befürtworten. Gemäss FMH und SIWF sind die berufsspezifischen Kompetenzen für den Masterabschluss im Gesetz und nicht in der Verordnung zu regeln. Laut HÄ CH sind die zusätzlichen Kompetenzen der Masterstufe zu regeln, weil sie mit einem höheren Schädigungspotenzial verbunden sind. Analog zur Bachelorstufe ist es im konkreten Fall der APN angebracht, die Kompetenzen festzulegen und die entsprechenden Studiengänge zu akkreditieren, damit man die spezifischen Kompetenzen der APN adäquater und effizienter in der Grundversorgung einsetzen kann. SHV betont, dass die Autonomie der Hebammen auf Bachelorstufe auf keinen Fall durch Regelungen der Master verringert werden soll. Für OdASanté ist es von zentraler Bedeutung, dass sich die Berufsprofile auf Stufe Bachelor resp. HF-Stufe von den Berufsprofilen auf Masterstufe deutlich unterscheiden. FSO befürwortet eine Aufnahme der Masterstufe, weil der Bachelorabschluss in Osteopathie im Gegensatz zur Pflege nicht berufsqualifizierend sei. BEKAG kann sich eine gesetzliche Regelung, welche sich auf den Masterbereich erstreckt, durchaus als Alternative vorstellen. Der Masterabschluss müsste dann aber allgemeine Voraussetzung zur selbständigen Berufsausübung sein. Auf gesetzlicher Stufe sei für Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN mit Masterabschluss eine weitere Berufskategorie mit allenfalls abweichenden beruflichen Kompetenzen zu schaffen.
FMH, sozciologie, KKA, SVDE und SIWF sind der Ansicht, Advanced Practice Nurses (APN) sei kein neuer Beruf. ANP sei vielmehr eine erweiterte Qualifikation in einem bestehenden Beruf. Demzufolge könne APN nicht als zusätzlicher Beruf definiert werden und in Artikel 2 des normativen Konzeptes im erläuternden Bericht aufgenommen werden.
physio Genève führt aus, dass die Masterstufe aufgenommen werden sollte, falls die Patientensicherheit eine Regelung der Berufsausübung erfordere. Die Berufsausübungsbewilligung sei prinzipiell an die Bachelorstufe zu knüpfen. Die auf Masterstufe zusätzlich erworbenen Kompetenzen änderten nichts an der Berufsbezeichnung und an der Berufsausübung.
ARLD fordert die Aufnahme der Logopädie-Orthophonie (Masterstufe) in den Gesetzesentwurf.