Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 71Fedlex · Ergebnisbericht

Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen

Hplus, Curaviva, PKS, Spitex Schweiz, Spitex Deutschschweiz, ZIGG, KPP, palliative.ch, DPS-KS-LU, SVPL, SVPL Ostschweiz/Graubünden, KSA und AeHes bejahen die Frage. Für AeHes ist das Fehlen eines harmonisierten Aufgabenkatalogs, welcher besagt welche Qualitätskriterien Patientinnen und Patienten von Gesundheitsfachpersonen dieses Niveaus erwarten könnten, für die eingeschränkte Berufsausübung verantwortlich. KPP, KSA, SVPL und SVPL Ostschweiz/Graubünden merken an, dass viele dieser übergeordneten Kompetenzen nicht benannt und nicht transparent dem Aufgabenbereich der APN zugeordnet und damit auch nicht verrechenbar seien. Hplus und PKS sind der Ansicht, die fehlende Reglementierung verhindere, dass die APN Kompetenzen im interprofessionellen Kontext selbständig genutzt werden könnten, was auch zu einer Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten führe. Laut Curaviva ist es nicht nicht sinnvoll, die ANP als isolierte Berufsgruppe zu betrachten.

Laut Palliative.ch fehlt ein Berufsbezeichnungsschutz.

Patienten/Konsumenten

SPO bejaht die Frage und merkt an, dass eine adäquate Finanzierung mangels Transparenz der Kompetenzen fehlt.

Varia

FH Schweiz, VFP, SIN, VSS, AeHes Valais Santé, sottas und einer Privatperson14 bejahen die Frage. ZIGG, SIN und eine Privatperson15 merken an, dass viele dieser übergeordneten Kompetenzen nicht benannt und nicht transparent dem Aufgabenbereich der APN zugeordnet seien. Dementsprechend sei auch die Finanzierung nicht adäquat. Dieser Ansicht ist auch FH Schweiz. Für sottas sind die Regeln des KVG einschränkend, v.a. bei der Klärung der Verrechnung von Leistungen. Laut einer Privatperson16 wirkt sich die Nichtreglementierung nicht negativ aus, da andere gleichwertige Nachdiplomabschlüsse existieren Für AeHes Valais Santé und VSS ist das Fehlen eines harmonisierten Aufgabenkatalogs, welcher besagt welche Qualitätskriterien Patientinnen und Patienten von Gesundheitsfachpersonen dieses Niveaus erwarten könnten, für die eingeschränkte Berufsausübung verantwortlich. VFP erachtet einen Titelschutz als notwendig.

6.3.2 Einschränkung der Berufsausübung

Frage n°3b: Welche Aspekte der Berufsausübung, namentlich bei der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung sind von der Einschränkung betroffen?

Frage n°3b wurde von 57 Vernehmlassungsteilnehmenden beantwortet.

Kantone

BL, SO, SG, TG, NE, GE sowie GDK erachten, dass z.B. Veranlassung, Durchführung und Interpretation von diagnostischen Tests und Massnahmen, selbständige Abgabe von Medikamenten, so wie eine adäquate Vergütung von der Einschränkung betroffen seien. UR führt an, insbesondere die Bereiche der klinischen Anamnese, Medikamentenanpassung sowie dem Initiieren von diagnostischen und therapeutischen Massnahmen seien eingeschränkt. AI sieht eine Einschränkung bei der hochspezialisierten Pflege von chonisch kranken Menschen, wo pflegerische Interventionen mit eigenverantwortlicher Fallführung wichtig wären. Gemäss TI liegt die Verantwortung für die ausgeführten Tätigkeiten beim Arzt, der an die APN delegiert, was sich auch in der geltenden Rechtslage, insbesondere im KVG widerspiegelt. In Zukunft könnten die APN aber sehr wohl eigenverantwortlich Tätigkeiten ausführen.

Parteien

14 Sailer Schramm Monique

15 Sailer Schramm Monique

16 Mengis Johanna