Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Bildungsbereich

Sämtliche Teilnehmenden des Bildungsbereichs, die sich zur Masterstufe äussern (FHNW Soziale Arbeit, KFH, MedUZH, UZH, careum, HES-SO, ZHAW, BFH-FG, FHO, FKG-KFH, BFH, BKP-KFH, BKE-KFH, BKH-KFH, SUK, Kalaidos, Uni BS Pflege, CRUS, SUPSI) erachten die Reglementierung der Masterstufe für die Ausbildung und die Berufsausübung im Gesundheitsberufegesetz als notwendig. KFH, HES-SO, BFH-FG, FKG-KFH, BKP-KFH, BKE-KFH, ZHAW und FHO erachten es als wichtig, dass der Bachelorabschluss weiterhin berufsbefähigend ist. Da aber Masterstudiengänge bereits bestehen, sollen diese auch analog dem Bachelorabschluss durch Aufnahme genereller und einheitlicher Kompetenzen im Gesetz geregelt werden. Die Advanced Practice einzelner Gesundheitsberufe könne vom Bundesrat auf Verordnungsebene geregelt werden. Advanced Practice konstituiere keinen neuen Beruf, sondern eine Berufstätigkeit mit erweiterten Qualifikationen und Kompetenzen, analog einem Facharzt. Dieser Meinung ist auch die CRUS. Gemäss FKG-KFH seien die Ausführungen über die ANP eine exemplarische Beschreibung einer Advanced Practice, es würden aber bei allen FH-Gesundheitsberufen bereits Fachpersonen mit Advanced Practice-Tätigkeiten und im Ausland oder in der Schweiz erworbenen Masterabschlüssen arbeiten, welche alle gleich geregelt werden müssten. FKG-KFH und BKE-KFH unterstreichen, dass zwischen der Advanced Practice und dem Masterdiplom unterschieden werden müsse. Uni BS Pflege fordert die Schaffung einer eidgenössischen Prüfung als Voraussetzung für die Berufsausübung. SUK ist der Meinung, ein Eingriff in die Hochschulautonomie sei vertretbar, sofern im Gegensatz zu den Bachelorstudiengänge die Akkreditierung freiwillig bleibe. CRUS bejaht die Regelung von Kompetenzen, der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und der Anerkennung ausländischer Diplome im Gesetz, lehnt aber aufgrund der Hochschulautonomie eine obligatorische Akkreditierung der Masterstudiengänge ab. UZH schliesst sich dieser Meinung an. SUPSI führt aus, dass die Advanced Practice soll weiterhin Inhaberinnen und Inhabern eines Mastertitels vorbehalten bleiben, aber nicht auf die Berufsgruppe Pflege begrenzt werden.

HES-SO, ZHAW, KFH, FKG-KFH, FHO, BFH, BFH-FG, BKP-KFH, BKE-KFH, BKH-KFH und CRUS sind der Ansicht, Advanced Practice Nurses (APN) sei kein neuer Beruf. ANP sei vielmehr eine erweiterte Qualifikation in einem bestehenden Beruf. Demzufolge könne APN nicht als zusätzlicher Beruf definiert werden und in Artikel 2 des normativen Konzeptes im erläuternden Bericht aufgenommen werden.

Kalaidos rät davon ab, den Begriff "Advanced Nursing Practice (ANP)" oder "Advanced Practice (AP)" im Gesetzesentwurf zu verwenden. Besser seien die Begriffe "Masterstufe" und "klinische Pflegeexpertin/ klinischer Pflegeexperte".

Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen

PH-CH, IGGH-CH, Spitex Schweiz und Angestellte Schweiz unterstützen eine Reglementierung der Masterstufe. SVPL, Uni BS Pflege und KSA erachten eine Reglementierung der Masterstufe als zwingend. Spitex Schweiz hält fest, dass sich Berufsprofile auf Stufe Master deutlich von jenen auf Stufe Bachelor FH oder HF unterscheiden. Mit einer Reglementierung werde sichergestellt, dass die die Tätigkeitsfelder und Rollen sich nicht vermischten. SRK unterstützt die Prüfung und Regelung der Ausbildungsinhalte neuer eigenständiger Berufsprofile auf Masterstufe, erachtet die Reglementierung der Berufsausübung auf Masterstufe aber nicht für zwingend.

CURAVIVA erachtet die Reglementierung der ANP erst dann sinnvoll, wenn definiert ist, welche zusätzlichen Kompetenzen die Pflegeexpertinnen und –experten in der Verordnung und Ausführung von Leistungen erhalten sollen (Taskshifting, Anpassungen im KVG). Zusätzlich werden von OdA Santé zusätzliche Profile für Pflegeexperten erarbeitet, die über vergleichbare Kompetenzen verfügen werden.

senesuisse lehnt die Aufnahme der Masterstufe ins Gesundheitsberufegesetz ab. Gerade aus Sicht der Langzeitpflege sei auf eine teure Akademisierung und Überreglementierung der Pflegeberufe zu verzichten: Gefragt seien praxisnahe Fachpersonen (der Sekundarstufe 2) mit Einfühlungsvermögen und genügend finanzierter Zeit. Höhere Titel führten automatisch zu höheren Lohnvorstellungen, obwohl am Ende schlicht und einfach Menschen gepflegt und betreut werden müssten.

VLSS lehnt eine Regelung der Masterstufe (wie auch das ganze Gesetz) als überflüssig ab, der Bachelorabschluss sei ausreichend für eine selbständige Berufsausübung.