Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/138: Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit Menschenhandel (Verordnung gegen Menschenhandel) · 10 Seiten
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Kompetenzen der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM) sinnvoll gewesen wäre, namentlich im Bereich der Betreuung oder der Koordination der Betreuung von Opfern, die nicht unter das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) fallen, da sie im Ausland wohnhaft sind und die Straftat dort verübt wurde. Der Kanton SZ bemerkt, dass die Aktionen der KSMM und der Schweizerischen Kriminalprävention (SKP) mit denjenigen der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) abgestimmt werden sollten. AR ist der Ansicht, dass eine genaue Definition der Betreuungsmassnahmen für Opfer nützlich wäre, um diese von denjenigen des OHG abgrenzen zu können. Was die Präventionsmassnahmen anbelangt, wünscht sich die EKM eine internationalere und transnationalere Ausrichtung. Das SIT schlägt vor, die Ausbeutung der Arbeitskraft als gleichrangige Form von Menschenhandel in die aktuellen Überlegungen einzubeziehen und befürwortet eine Subventionierung diesbezüglicher Präventionsmassnahmen.
3 Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs
Die Abschnitte und Artikel, die in den Stellungnahmen nicht speziell erwähnt wurden, werden ausgelassen.
3.1 2. Abschnitt: Präventionsmassnahmen
3.1.1 Art. 2 Art und Zweck der Massnahmen
Der Kanton FR hält es für notwendig zu präzisieren, dass sich die Massnahmen sowohl an schutzbedürftige Personen, d. h. potenzielle Opfer, als auch an betroffene Fachleute im Bereich der Prävention richten. SH ist der Ansicht, dass in dieser Bestimmung ausdrücklich auf die Wichtigkeit der Unterstützung von Opfern für die Prävention hingewiesen werden sollte. Gemäss dem Kanton GE sollten in Art. 2 Abs. 1 diejenigen Massnahmen nicht ausser Acht gelassen werden, die von Dritten im spezifischen Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft ergriffen werden. Um zu verhindern, dass die Opfer zu ihren Ausbeutern zurückkehren, plädiert GE für die Bereitstellung einer Unterkunft und einer Begleitung, insbesondere einer intensiven und individuellen psychosozialen Unterstützung. BL hält es für wünschenswert, in Art. 2 Abs. 3 hinzuzufügen, dass die Massnahmen dazu beitragen, Opfer von Menschenhandel zu erkennen, zu schützen und zu unterstützen. Dadurch werde einer Rückkehr der betroffenen Personen in den Ausbeutungskreislauf vorgebeugt. Dieser Ansicht sind auch die FIZ, der Schweizerische Katholische Frauenbund und die SKG, die zudem Betreuungsmassnahmen vorschlagen, um den Kreislauf der «Reviktimisierung» zu durchbrechen und eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz und die EKKJ teilen diese Meinung und schlagen eine entsprechende Ergänzung speziell im Hinblick auf minderjährige Opfer von Menschenhandel vor. Bezug nehmend auf die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 3 Bst. a