Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/138: Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit Menschenhandel (Verordnung gegen Menschenhandel) · 10 Seiten

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des Verordnungsentwurfs hält die FIZ fest, dass die Massnahmen zur Eindämmung des Angebots mittels Einreisebeschränkungen für potenzielle Opfer nachteilig und kein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Menschenhandel seien.

3.1.2 Art. 3 Massnahmen des Bundes

In Bezug auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a betont der Kanton TI, dass der Schwerpunkt eher auf überregionale als auf gesamtschweizerische Informationskampagnen gelegt werden sollte. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. b bemerkt das Schweizerische Forum für Migrations- und Bevölkerungsstudien, dass Forschung und Intervention zwei komplementäre Bereiche sind und daher bei der Zuteilung von Finanzmitteln getrennt betrachtet werden müssten, um nicht in Konkurrenz zueinander zu stehen. Bezüglich Abs. 3 dieses Artikels wünscht das TI die Erstellung einer Beispielliste zur Klärung der jeweiligen Kompetenzen von Bund und Kantonen. GE und Aspasie fordern eine Präzisierung des Begriffs «wichtiger privater Akteur» in Abs. 3. Der Verband bezieht sich dabei eindeutig auf Organisationen mit ideellem Zweck, deren Ziele direkt oder indirekt auf den Schutz der Rechte von Opfern von Menschenhandel ausgerichtet sind.

3.1.3 Art. 4 Massnahmen Dritter

Der Kanton BE wünscht sich eine verbindlichere Formulierung, so dass die betreffenden Organisationen eine minimale Gewissheit über die finanzielle Unterstützung haben. Gemäss NE sollte der Kreis der Empfänger von Finanzhilfen klarer definiert werden. In Bezug auf Art. 4 Abs. 2 stellt sich der Kanton zudem die Frage, warum der Anwendungsbereich auf in der Schweiz tätige Organisationen beschränkt sein soll, zumal Menschenhandel auch dann strafbar ist, wenn die Straftat gemäss Art. 182 Abs. 4 des Strafgesetzbuches im Ausland stattfindet. Die FIZ und der Schweizerische Katholische Frauenbund halten die in den Erläuterungen erwähnten Beträge für zu tief. Ihnen zufolge sollten die Finanzhilfen des Bundes keiner finanziellen Begrenzung unterliegen, sondern aufgrund der jährlich durch das Parlament bewilligten Kredite gewährt werden. Das Schweizerische Forum für Migrations- und Bevölkerungsstudien spricht sich ebenfalls gegen die Festsetzung einer Höchstgrenze für die Finanzhilfen aus und bekräftigt, dass diese nur anhand einer Bedarfsabklärung unter Einbezug aller betroffener Akteure (Bund, Kantone, NGO, usw.) festgelegt werden können. Der Stellungnahme der SKG zufolge sollten die Beträge erst nach einer vertieften und sorgfältigen Prüfung der bisher getätigten Ausgaben oder einer Schätzung der effektiven Kosten für «regelmässige Aktivitäten» nach Art. 2 des Verordnungsentwurfs bestimmt werden, und dies für sämtliche betroffenen Organisationen.