Vorlage A
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die politischen Rechte
nis der Prüfung in einem Standardvermerk fest, der in die Verfügung nach Absatz 1 aufgenommen wird. Das Initiativkomitee kann die Initiativtexte bis zur Eröffnung der Verfügung anpassen.
6Die Bundeskanzlei, das Bundesamt für Justiz und die Direktion für Völkerrecht sorgen dafür, dass die Vorprüfung in einem einfachen und raschen Verfahren erfolgt.
7Der Titel und der Text der Initiative, die Namen der Urheber und der Standardvermerk werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 80 Abs. 3
3Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) offen. Die Beschwerde gegen den Standardvermerk nach Artikel 69 Absatz 5 ist unzulässig.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.