Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/14: Archäologie und Paläontologie im Nationalstrassenbau: Anpassung der MinVV und Ergänzung der NSV · 5 Seiten
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L261-1581
1. VORBEMERKUNGEN
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat mit Schreiben vom 13. April 2012 die Anhörung zu den Änderungen der im Titel erwähnten Verordnungen gestartet.
Eingegangen sind insgesamt 30 Stellungnahmen von Kantonen und Interessengruppen. Die detaillierte Liste der Eingabestellen mit den im vorliegenden Bericht verwendeten Abkürzungen findet sich im Anhang.
Die Anpassungen der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV) wurden ohne Bemerkungen von den Teilnehmenden angenommen. Weil sich die Institutionen überwiegend positiv zur Ergänzung der Nationalstrassenverordnung (NSV) geäussert haben, wird folgend nur auf deren Verbesserungsvorschläge eingegangen.
2. STELLUNGNAHMEN
A. Bemerkungen zur MinVV
Die Kantone und Interessengruppen haben den Anpassungsvorschlägen zugestimmt oder hatten zumindest keine Bemerkungen anzubringen. Die SAM lehnte die Entwürfe insgesamt ab, unterliess es jedoch, spezifische Bemerkungen zur MinVV zu machen.
B. Bemerkungen zur NSV
Keine Bemerkungen:
Kantone mit archäologischer Dienststelle (15) ZH, LU, ZG, FR, BS, BL, SH, SG, GR, TG, TI, VS, NE, GE, JU
Kantone ohne archäologische Dienststelle (6) UR, SZ, OW, NW, AR, AI
Interessengruppen (5) AS, KSKA, AGUS, ARS, CP
Bemerkungen:
Kantone mit archäologischer Dienststelle (3) BE, SO, AG
Kantone ohne archäologische Dienststelle
Interessengruppen (1) SAM
Einzig die Kantone Solothurn und Aargau haben sich zu einzelne Absätze des Artikels 7 geäussert. Der Kanton Bern hat eine allgemeine Bemerkung zur Kostenbeteiligung des Bundes gemacht. Die SAM lehnte als einzige Institution gesamte Änderungsvorschläge ab.
Deren Stellungnahmen werden folgend wortwörtlich aufgeführt.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen wurden folgende Bemerkungen gemacht:
- Zu Art. 7a Abs. 2 NSV:
2 Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungsprojekts bestimmt.
AG:
„Grundsätzlich begrüsst der Regierungsrat die in den verbesserten Rechtsgrundlagen sowie in der Weisung beabsichtigte Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen beider Seiten mittels Leistungsvereinbarungen. Obwohl es verständlich ist, dass der Bund dies von Fall zu Fall neu vereinbaren