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Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 4 Seiten
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Ordnungsbussengesetz AS 201_
2Das Ordnungsbussenverfahren ist nicht anwendbar bei Übertretungen, auf die das Bundesgesetz vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist.
3Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken.
4 Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.
Art. 2 Voraussetzungen
1Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn das zuständige Polizeiorgan die Widerhandlung selber beobachtet hat oder wenn eine automatische Überwachungsanlage, die dem Messgesetz vom 17. Juni 201113 unterstellt ist, die Widerhandlung festgestellt hat.
2Es ist nicht anwendbar, wenn:
a. die beschuldigte Person jemanden gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat;
b. der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Liste nach Artikel 12 aufgeführt ist;
c. die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für die ihr vorgeworfene Widerhandlung oder für einen Teil der ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt.
3Es ist zudem nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung von einer jugendlichen Person unter 15 Jahren verübt wird.
Art. 3 Konkurrenz
1Erfüllt die beschuldige Person durch eine oder mehrere, gleichzeitige Handlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Beträge zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
2Beträgt die Gesamtbusse mehr als 600 Franken, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.
Art. 4 Zuständige Polizeiorgane
1Die Kantone bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane.
2Angehörige der Polizeiorgane dürfen Bussen vor Ort nur erheben, wenn sie die Widerhandlung in amtlicher Funktion festgestellt haben. Sie müssen sich gegenüber der beschuldigten Person als Angehörige der Polizeiorgane ausweisen.
11 SR 941.20
12 SR 313.0
13 SR 941.20