Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes

(Umsetzung der Motion Frick 10.3747. Erweiterung des Ordnungsbussensystems zur Entlastung der Strafbehörden und der Bürgerinnen und Bürger)

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19701 (OBG) steht seit dem 1. Januar 1973 auf Bundesebene in Kraft. Es hat sich für die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG) bewährt. Für alle anderen Straftaten galten bis zum Inkrafttreten der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) am 1. Januar 2011 die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Mit der StPO hat der Bund das Strafverfahrensrecht gestützt auf seine verfassungsrechtliche Kompetenz nach Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19994 (BV) auf Bundesebene abschliessend geordnet5.

Seither ist es den Kantonen verwehrt, eigene strafprozessuale Verfahrensvorschriften für die Verfolgung und Beurteilung von Delikten des Bundesrechts zu erlassen. Hingegen lässt die StPO die Befugnis der Kantone unberührt, das Verfahren für die Verfolgung und Beurteilung von Delikten gegen kantonale und kommunale Strafbestimmungen (z.B. nächtliche Ruhestörung, Entsorgen von Hundekot, Nichteinhalten von Öffnungszeiten im Gastgewerbe) zu regeln. Es handelt sich um Materien, die das Bundesrecht den Kantonen überlässt und die nicht das Strafrecht betreffen (z.B. die Abfallbewirtschaftung). Einige Kantone haben ein Ordnungsbussenverfahren für

1OBG vom 24. Juni 1970, OBG, SR 741.03

2 SR 741.01

3 SR 312.0

4 SR 101

5 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085,1095, 1101.