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Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 4 Seiten
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Ordnungsbussengesetz AS 201_
Art. 5 Verfahren im Allgemeinen
1Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2Bezahlt sie sofort, so wird eine Quittung ausgestellt, die ihren Namen nicht nennt.
3Bezahlt sie nicht sofort, so muss sie ihre Personalien angeben. Bezahlt sie die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
4Wird die beschuldigte Person nicht anlässlich der Widerhandlung identifiziert, so finden die Vorschriften über das ordentliche Strafverfahren Anwendung.
Art. 6 Verfahren bei Strassenverkehrsdelikten
1Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer anlässlich einer Widerhandlung gegen das SVG14 identifiziert, so kann sie oder er die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2Bezahlt sie oder er sofort, so wird eine Quittung ausgestellt, die ihren oder seinen Namen nicht nennt.
3Bezahlt sie oder er nicht sofort, so muss sie oder er ihre oder seine Personalien angeben. Bezahlt sie oder er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
4Wird sie oder er nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG identifiziert, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalterin oder dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.
5Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Sie oder er kann sie innert 30 Tagen bezahlen.
6Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
7Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, die oder der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diese oder diesen das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 eingeleitet.
8Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse von der Halterin oder vom Halter zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und sie oder er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.
Art. 7 Kosten
Im Ordnungsbussenverfahren werden keine Kosten erhoben.
14 SR 741.01