Vorlage

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Ordnungsbussengesetz AS 201_

Art. 8 Rechtskraft

Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.

Art. 9 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.

Art. 10 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

1Die zuständigen Polizeiorgane sind verpflichtet, der beschuldigen Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

2Lehnt die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ab, so kommt das ordentliche Strafverfahren zur Anwendung.

Art. 11 Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren

Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.

Art. 12 Ausführung des Gesetzes

Der Bundesrat listet nach Anhörung der Kantone die Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag. Er regelt die Einzelheiten und bestimmt oder genehmigt die Formulare.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197015 wird aufgehoben.

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

15 [AS 1972 734, 1996 1075, 1998 1794, 2006 3545]