Vorlage
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Ordnungsbussengesetz AS 201_
Art. 8 Rechtskraft
Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.
Art. 9 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.
Art. 10 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens
1Die zuständigen Polizeiorgane sind verpflichtet, der beschuldigen Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2Lehnt die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ab, so kommt das ordentliche Strafverfahren zur Anwendung.
Art. 11 Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren
Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.
Art. 12 Ausführung des Gesetzes
Der Bundesrat listet nach Anhörung der Kantone die Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag. Er regelt die Einzelheiten und bestimmt oder genehmigt die Formulare.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197015 wird aufgehoben.
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
15 [AS 1972 734, 1996 1075, 1998 1794, 2006 3545]