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Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 6 Seiten
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Art. 102c Abs. 5
5Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umständen an einen Staat übermittelt werden, der nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Sie dürfen auch nicht an internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt werden.