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Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 6 Seiten
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Anhang
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20058 (AuG)
Art. 111d Abs. 5
5Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umständen an einen Staat übermittelt werden, der nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Sie dürfen auch nicht an internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt werden.
Art. 111i
1Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person aus einem Staat, der nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und diese Person nicht zurückgewiesen oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung festgehalten oder in Haft genommen wird.
2Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:
a. der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz;
b. das Geschlecht der aufgegriffenen Person;
c. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
e. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit;
f. das Benutzerkennwort.
2bisDie nach den Absätzen 1 und 2 erfassten Daten werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wenn diese Person länger als 72 Stunden in Haft genommen wird, muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen.
2terWenn die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zulassen, müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an das Zentralsystem übermittelt werden. Wenn die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden können, müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an das Zentralsystem übermittelt werden.