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Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 6 Seiten

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telt werden. Wenn die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden können, müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an das Zentralsystem übermittelt werden.

2terWird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.

2quaterEbenso übermittelt das Bundesamt die folgenden Daten an das Zentralsystem:

a. bei Aufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 603/201310 den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz;

b. bei Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz;

c. bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, verlassen hat, den Zeitpunkt der Ausreise;

d. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung bzw. der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind;

e. sofern die Schweiz die Zuständigkeit zur Prüfung des Gesuchs annimmt, den Zeitpunkt dieser Entscheidung.

3Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem Bundesamt mitgeteilt.

Art. 102ater(neu) Verifizierung der Fingerabdrücke in Eurodac

1Ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat.

2Das Bundesamt bestimmt, über welche Qualifikationen der Fingerabdruckspezialist verfügen muss.

10 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.