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Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 6 Seiten

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2quaterWird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.

3Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.

4Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhobenen Daten werden dem BFM zur Weiterleitung an das Zentralsystem übermittelt.

5Die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten werden vom Zentralsystem in der Datenbank Eurodac gespeichert und 18 Monate nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das BFM ersucht das Zentralsystem unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer:

a. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat;

b. das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind;

c. die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.

6Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–5 sind die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG anwendbar.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19989 (AsylG)

Art. 102abisAbs. 2 - 3

2Es übermittelt folgende Daten innerhalb von 72 Stunden nach Einreichung des Gesuchs an das Zentralsystem:

a. den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz;

b. das Geschlecht der gesuchstellenden Person;

c. die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke;

d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;

e. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;

f. das Datum der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem;

g. das Benutzerkennwort.

2bisWenn die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zulassen, müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an das Zentralsystem übermit-

9 SR 142.31