Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 6 Seiten

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den. Allerdings verhindern selbst umfassendere, flächendeckende Kontrollen Fehlmessungen nicht vollständig.

Das Verfahren der statistischen Prüfung soll vor allem helfen, Kosten zu sparen. Eine systematische, flächendeckende Einzeleichung aller Zähler wäre mit Sicherheit zu teuer und deshalb, gemessen an ihrem Nutzen, nicht vertretbar. Die statistische Prüfung ist ein guter und praktikabler Kompromiss zwischen Mehrkosten und wirksamem Konsumentenschutz.

Dasselbe Verfahren wird bei Elektrozählern bereits seit vielen Jahren erfolgreich praktiziert und hat sich bestens bewährt. Es wird deshalb vorgeschlagen, für Kaltwasserzähler ein analoges Verfahren anzuwenden mit den folgenden Eckdaten:

Prüffrist: 6 Jahre

Kriterien für die Loseinteilung:

• gleiches Alter bzw. Baujahr (maximale Spanne von zwei Jahren)

• gleicher Hersteller und Typ (gem. Zulassungsnummer)

• eingesetzt in vergleichbarer Wasserqualität (Wasserhärte)

Zulässige Losgrössen: 500–5000 Stück

Die Bildung von Stichproben und deren Beurteilung erfolgt in Anlehnung an DIN ISO 2859-1 für die Annahmestichprobenprüfung von Produktelosen. Es soll mit doppelten Stichproben gearbeitet werden, wobei die zweite Stichprobe nur im Bedarfsfall ausgebaut wird.

Das METAS entscheidet über die Massnahmen für Zähler aus Losen, welche die Prüfung nicht bestehen. Im Normalfall wird dies die Ausserbetriebsetzung innerhalb von zwei Jahren sein. In Ausnahmefällen sind auch weniger einschneidende Massnahmen denkbar, insbesondere dann, wenn die Ursache von festgestellten Problemen bekannt ist.

Zurückgezogene Zähler dürfen, wie dies heute schon praktiziert wird, vollständig revidiert (in der Regel mit einem neuem Zählwerk versehen) und über eine reguläre Inverkehrbringung als neue Zähler wieder in Betrieb genommen werden.

3. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin (Art. 7–9)

Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen über die sachgemässe Verwendung der Kaltwasserzähler (Art. 7 und 8) und über ein Kontrollregister (Art. 9), das der korrekten Durchführung der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dient. Analoge Vorschriften enthalten bereits die Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über die Gasmengenmessgeräte (Art. 9 und 10; SR 941.241) und die Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messgeräte für elektrische Energie und Leistung (Art. 14, 16 und 17; SR 941.251).

4. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen (Art. 10)

Dieser Artikel regelt, wie genau die Kaltwasserzähler messen müssen, wenn sie in den im Artikel genannten Fällen kontrolliert werden.

Die Verordnung kennt damit drei verschiedene Fehlergrenzen (in der folgenden Tabelle werden P und Q in der Bedeutung verwendet, die in Anhang 1 Buchstabe A und Anhang 2 Ziffer 3 der Verordnung festgelegt wird).

Als positive und negative Fehlergrenzen sind die folgenden Werte vorgesehen:

P1: P2: P3: Fehlergrenzen Q1 .. 1,1 Q1 Q2 .. 1,1 Q2 Q3 .. Q4 Bei Inverkehrbringen (1) 5 % 2 % 2 % Eichfehlergrenzen (2) 6 % 2,5 % 2,5 % Verkehrsfehlergrenzen (3) 10 % 4 % 4 %

(1) Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 2 der Verordnung

(2) Anhang 2 Ziffer 3.2 der Verordnung

(3) Artikel 10 der Verordnung