Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 6 Seiten

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1 Ausgangslage

Heute gibt es in der Schweiz keine messtechnischen Vorschriften für Wasserzähler, wie sie von vielen Wasserversorgungen für die Messung der gelieferten Wassermenge eingesetzt werden. Das jährliche Handelsvolumen beim Frischwasser in den Bereichen Haushalt, Gewerbe und Leichtindustrie beträgt ungefähr 1 Milliarde Franken (600 Millionen Kubikmeter zu ca. 1.70 Franken). Addiert man die Kosten für das Abwasser, welche in der Regel über den Frischwasserbezug berechnet werden, so verdoppelt sich dieser Betrag.

Nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz; BBl 2011 4865), das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, bestimmt der Bundesrat, welche der Messmittel, die unter anderem in Handel und Geschäftsverkehr verwendet werden, diesem Gesetz unterstellt sind. Gestützt auf Artikel 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 nimmt das EJPD diese Kompetenz wahr, die bereits heute auf anderer gesetzlicher Grundlage besteht. Das EJPD erlässt zu diesem Zweck für die zu regelnden Messmittelkategorien sogenannte messmittelspezifische Verordnungen.

Die in den letzten Jahren erfolgte Liberalisierung des Marktes für Wasserzähler birgt die Gefahr, dass auch in der Schweiz in zunehmendem Masse Zähler von geringerer Qualität eingesetzt werden, wie dies in einigen Ländern Europas beobachtet wird. Solche Zähler erfüllen zwar beim Inverkehrbringen die in den meisten europäischen Ländern geltenden Anforderungen, doch lässt ihre Messgenauigkeit schon nach relativ kurzer Zeit nach.

Angesichts dieser Entwicklung und der wirtschaftlichen Bedeutung der Wasserkosten hat das EJPD das METAS beauftragt, den Erlass einer Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler vorzubereiten. Zu diesem Zweck führt das METAS mit den vorliegenden Unterlagen eine Anhörung der interessierten Kreise durch.

2 Ziele und Hauptelemente der Regelung

Die vorgeschlagene Regelung hat folgende Hauptziele:

• Es sollen nur Wasserzähler in Verkehr gebracht werden, die den messtechnischen Anforderungen der Regelung genügen.

• Die im Einsatz stehenden Wasserzähler sollen während ihrer ganzen Verwendungsdauer mit der geforderten Genauigkeit messen.

Der Entwurf zur Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler umfasst folgende Hauptelemente:

• Anforderungen an Kaltwasserzähler: Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) umfasst unter anderem die Messmittelrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte). Die Richtlinie regelt in Anhang MI-001 die Anforderungen, die Kaltwasserzähler beim Inverkehrbringen erfüllen müssen. Die vorgeschlagene Regelung übernimmt diese Anforderungen. Bereits heute produzieren alle namhaften Schweizer Hersteller Wasserzähler in Konformität mit der Richtlinie 2004/22/EG.

• Erhalten der Messbeständigkeit: Die europäische Richtlinie schreibt nur die Anforderungen vor, die Messmittel beim Inverkehrbringen erfüllen müssen. Die Erhaltung der Messbeständigkeit ist weiterhin national geregelt. Das METAS schlägt im Verordnungsentwurf zwei verschiedene Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vor, zwischen denen die Verwender (die Wasserversorgungen) wählen können.

• Keine Pflicht zur Verwendung von Wasserzählern: In der Schweiz besteht keine allgemeine Pflicht für Wasserversorgungen, das gelieferte Wasser nach der gemessenen Menge in Rechnung zu stellen. Daran ändert die vorgeschlagene Verordnung