Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 6 Seiten

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 11 und 12)

Übergangsbestimmungen (Art. 11): Die Übergangsregelung ist so ausgestaltet, dass die Umstellung auf die neue Regelung behutsam und mit möglichst tiefen Kosten erfolgen kann. Wenn die Verordnung, wie vorgesehen, am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, so erfolgen in den Jahren 2013 und 2014 verschiedene administrative Vorarbeiten. Insbesondere soll das Kontrollregister erstellt werden (Abs. 3) und die Bildung von Losen zur erstmaligen Prüfung der Zähler im statistischen Prüfverfahren erfolgen (Abs. 5 Bst. a und b).

Im Jahr 2015 erfolgen die ersten statistischen Prüfungen. Im Jahr 2019 wird die erstmalige Prüfung der Kaltwasserzähler mit Baujahr vor 2013 abgeschlossen. Zähler, die diese erste statistische Prüfung nicht bestehen, dürfen noch höchstens sechs Jahre weiter verwendet werden (Abs. 5 Bst. c Ziff. 2).

Inkrafttreten (Art. 12): Nach dem heutigen Stand der Planung kann die Verordnung am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

4 Auswirkungen

Die hauptsächliche Auswirkung der Verordnung besteht darin, dass die Erhaltung der Messbeständigkeit von Kaltwasserzählern sichergestellt wird. Bereits heute dürften 80 % bis 90 % der Zähler beim Inverkehrbringen den Anforderungen der künftigen Verordnung genügen, die jenen der Richtlinie 2004/22/EG entsprechen. Bei lediglich 10 % bis 20 % ist das Qualitätsniveau nicht bekannt. Für das Inverkehrbringen sind die Auswirkungen der neuen Verordnung auf die Qualität der eingesetzten Zähler deshalb nicht besonders gross. Bedeutender sind sie für die Erhaltung der Messbeständigkeit, für die bisher keine einheitlichen Vorgaben bestanden, auch nicht auf europäischer Ebene. Die gelieferten Wassermengen werden dank der Umsetzung der Verordnung mit grösserer Genauigkeit und Zuverlässigkeit als heute gemessen werden können.

Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit verursachen Kosten in Form von Gebühren des METAS oder einer ermächtigten Eichstelle. Die Gebühren richten sich für das ME-TAS nach der Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie (SR 941.298.2) und für ermächtigte Eichstellen nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005 (SR 941.298.1). Beide Verordnungen werden auf den 1. Januar 2013 an das neue Messgesetz angepasst. Die Kosten werden im Durchschnitt deutlich weniger als 1 Rappen pro Kubikmeter Wasser ausmachen; Modellberechnungen ergeben einen Wert von unter 0,25 Rappen. Es muss den Wasserversorgungen überlassen werden, ob und wie sie diese Kosten weiterverrechnen wollen.