Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 6 Seiten
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des EJPD nichts. Soweit kantonale und kommunale Vorschriften dies vorsehen, kann auch in Zukunft auf den Einsatz von Wasserzählern verzichtet werden. Die Verordnung regelt, was gilt, wenn überhaupt Zähler verwendet werden, sie schreibt deren Verwendung aber nicht vor.
3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Titel und Ingress
Titel und Ingress folgen dem Muster anderer messmittelspezifischer Verordnungen des EJPD. Der Ingress nimmt bereits Bezug auf das Messgesetz von 2011, das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Aufgeführt wird auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81), da zu den vom Abkommen erfassten Produktbereichen auch Messmittel gehören (Anhang 1 Kapitel 11 Abschnitt I Ziffer 16 des Abkommens).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–3)
Wie in anderen messmittelspezifischen Verordnungen auch werden in einem 1. Abschnitt der Gegenstand und der Geltungsbereich der Verordnung bestimmt und ein Begriff festgelegt.
Die Verordnung soll nur für Haushalt, Gewerbe und Leichtindustrie gelten (Art. 2). Industrielle Grossbezüger werden als gleichberechtigte Partner der Wasserversorgungen betrachtet, die selbst dafür sorgen können, dass ihnen die korrekte Menge Wasser in Rechnung gestellt wird.
Die Verordnung regelt nur Kaltwasserzähler (Art. 3). Für Warmwasserzähler bestehen bereits Vorschriften. Sie sind in der Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messgeräte für thermische Energie enthalten (insbesondere Art. 4–6; SR 941.231).
2. Abschnitt: Kaltwasserzähler (Art. 4–6)
Artikel 4, Grundlegende Anforderungen und Anhang 1: Wie bereits erwähnt werden die Anforderungen der Richtlinie 2004/22/EG übernommen.
Artikel 5, Verfahren für das Inverkehrbringen: Neben den Anforderungen an die Kaltwasserzähler regelt die Richtlinie 2004/22/EG auch die Verfahren für das Inverkehrbringen. Artikel 5 setzt diese Vorgaben um.
Artikel 6, Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit und Anhang 2: Alle Wasserzähler unterliegen während der Verwendung einer nicht voraussagbaren messtechnischen Veränderung infolge Einsatzart und -ort, Alterung und Abnutzung. Die Einhaltung einer vorgegebenen Messfehlergrenze kann deshalb nur durch regelmässige Kontrollen der Zähler sichergestellt werden. Vorgesehen ist eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei Verfahren – der Nacheichung der einzelnen Zähler und dem statistischen Prüfverfahren einer grösseren Zahl
gleichartiger Zähler.
Die statistische Prüfung von Kaltwasserzählern berücksichtigt den Umstand, dass sich gleiche Zähler unter vergleichbaren Bedingungen in der Regel gleich verhalten. Weisen Zähler systematische Mängel auf oder reagieren sie empfindlich auf bestimmte äussere Einflüsse, so wird dies beim Prüfen einer repräsentativen Stichprobe aufgedeckt.
Die statistische Prüfung liefert zudem eine gute Übersicht über den allgemeinen Zustand der Zähler. Sie birgt aber auch die Gefahr, dass einzelne fehlerhafte Zähler nicht entdeckt wer-