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Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 6 Seiten
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4 Die Ungültigerklärung einer Kandidatur, die bereits bekanntgemachte Listen betrifft, wird unter Angabe des Grundes umgehend im Amtsblatt aller betroffenen Kantone und im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 33 Abs. 2
2 Die Kantone lassen den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.
Art. 36 Stimmen für Verstorbene
Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Wahlvorschläge (Art. 29 Abs. 4) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
Art. 38 Abs. 2
2 Gestrichen werden:
a. überzählige Wiederholungen, wenn der Name eines Kandidaten mehr als
zweimal auf einem Wahlzettel steht;
b. alle Namen von Personen, deren Kandidatur nach der Bereinigung der Wahl-
vorschläge wegen Mehrfachkandidatur für ungültig erklärt worden ist.
Art. 47 Abs. 1bis (neu)
1bis Der Kanton veröffentlicht alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt. Dabei werden mindestens angegeben:
a. der amtliche Name und Vorname;
b. der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
c. die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
d. die Heimatorte einschliesslich Postleitzahl;
e. die Parteizugehörigkeit und
f. der Beruf.
Art. 62 Abs. 1 und 2 zweiter Satz (neu)
1 Die Unterschriftenlisten sind laufend, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.
2 ... Listen, die ihr vor dem 81. Tag der Referendumsfrist eingereicht worden sind, gibt sie vor dem 95. Tag zurück.