Vorlage

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 70 Ergänzende Bestimmungen

1 Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über die Unterschrift (Art. 61), die Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und die Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

2 Die Amtsstelle gibt den Absendern alle Unterschriftenlisten zu Volksinitiativen, die ihr vor Beginn des 14. Monats der Sammelfrist zur Stimmrechtsbescheinigung eingereicht worden sind, vor Beginn des 17. Monats zurück.

Art. 85 (neu) Beobachtung von Urnengängen

1 Die Kantone sehen gesetzlich vor, dass Stimmberechtigte den Urnengang und die Resultatermittlung beobachten können. Das Stimmgeheimnis und die ordnungsgemässe Abwicklung dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden. Die Kantone können Urnengang und Resultatermittlung stattdessen durch eine kantonale Kommission beobachten lassen.

2 Soweit die Schweiz in multilateralem Rahmen eine entsprechende Absichtserklärung abgegeben hat, kann der Bundesrat internationale Organisationen oder Gremien und Staaten einladen, die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats in der Schweiz durch ihre Fachgremien beobachten zu lassen.

Art. 87 Abs. 1 und 1bis (neu)

1 Der Bund führt Statistiken über die eidgenössischen Wahlen und Volksabstimmungen. Diese geben auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene Auskunft über:

a. bei Wahlen: die Anzahl der Stimmen, welche die Kandidaten und die Wahllis-

ten erhalten haben;

b. bei Abstimmungen: die Anzahl der Ja-Stimmen für die Abstimmungsvorlagen.

1bis Der Bundesrat kann weitere statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Volksabstimmungen anordnen.

II

Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056 wird wie folgt geändert:

Art. 46 Abs. 2

2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

6 SR 173.110