Vorlage

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 50Fedlex · Vorlage

Gipskarton 0,131

Industrieruss („Carbon Black“) 1,954

Ammoniak 1,619

Steamcracken 0,702

Aromaten 0,0295

Styrol 0,527

Wasserstoff 8,85

Synthesegas 0,242

Ethylenoxid und Ethylenglycole 0,512

2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem folgenden Wärmebenchmark berechnet:

62.3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme

3 Ist weder ein Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem folgenden Brennstoffbenchmark berechnet:

56.1 Emissionsrechte pro TJ Brennwert verwendeter Brennstoffe

4 Ist keiner der Benchmarks nach Absatz 1–3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem 0,97 –fachen des Medians der jährlichen Prozessemissionen in den Jahren 2005–2008 oder 2009 – 2010 berechnet.

5 Für die Produktion von Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.

2 Anpassungsfaktoren

Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses 2010/2/EU36 aufgeführt sind, werden die nach Ziffer 1 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:

a. für das Jahr 2013: 0,8;

b. für das Jahr 2014: 0,7286;

c. für das Jahr 2015: 0,6571;

d. für das Jahr 2016: 0,5857;

e. für das Jahr 2017: 0,5143;

f. für das Jahr 2018: 0,4429;

g. für das Jahr 2019: 0,3714;

h. für das Jahr 2020: 0,3.

36 Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10; zuletzt geändert durch Beschluss 2011/745/EU, ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9