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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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Anhang 5 (Art. 45 Abs. 1 Bst. a und Art. 69 Abs. 1 Bst. a)

Unternehmen mit Möglichkeit zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung

Unternehmen, die mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen, können auf Gesuch am EHS teilnehmen oder gestützt auf eine Verminderungsverpflichtung die Befreiung von der CO2-Abgabe beantragen:

1. Anbau von Pflanzen in Gewächshäusern;

2. Gewinnung von Steinen und Erden und sonstiger Bergbau;

3. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln;

4. Getränkeherstellung;

5. Tabakverarbeitung;

6. Herstellung von Textilien und Wäscherei;

7. Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten sowie

Pellets;

8. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus;

9. Kokerei und Mineralölverarbeitung;

10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen;

11. Herstellung von Kunststoffwaren;

12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, sowie Verarbeitung von

Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen);

13. Metallerzeugung und -bearbeitung, Oberflächenveredelung und Wärmebe-

handlung sowie Lackieren von Carrosserien, ausgenommen in mechanischen Werkstätten und Schlossereien;

14. Herstellung von Uhren;

15. Betrieb von Hotels und Sportanlagen;

16. Lagerbetrieb in Verteilzentralen;

17. Wärme- und Kälteproduktion, allenfalls gekoppelt mit Stromproduktion, für

Unternehmen, die Tätigkeiten nach Ziffer 1 bis 16 ausführen;

18. Wärme- und Kälteproduktion, allenfalls gekoppelt mit Stromproduktion, die

in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist wird.