Vorlage
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
Einfügen nach dem Gliederungstitel " 7. Kapitel: Vollzug, 1. Abschnitt: "Bund"
Art. 50a Harmonisierung des Vollzugs
1 Beim Vollzug dieser Verordnung orientieren sich die schweizerischen Behörden am Vollzug der zuständigen Europäischen Behörden, insbesondere an den von der Europäischen Kommission gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/201265 erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte.
2 Die Anmeldestelle publiziert auf ihrer Website die von ihr im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen erstellten Richtlinien.
Art. 52 Bst. e
Beurteilungsstellen für Biozidprodukte sind:
e. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): für die Belange der Lebensmittelsicherheit und der Tiergesundheit.
Art. 53 Abs. 1 Bst. d und e
1 Die Anmeldestelle hat folgende Aufgaben:
d. Sie publiziert in geeigneter Form folgende Listen:
1. die Liste nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/201266,
2. die Liste der Personen, die folgende Unterlagen vorgelegt haben;
- Unterlagen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder gegebenenfalls nach Anhang IIA der Richtlinie 98/8/EG67, oder
- eine Zugangsbescheinigung für Daten über den Wirkstoff nach Buchstabe d Ziffer 2 erster Strich,
3. die Liste der Personen, zu deren Gunsten sie Daten nach Artikel 29a Absatz 4 verwendet hat;
e. Sie stellt die elektronischen Formate für das Einreichen von Zulassungsgesuchen und für Meldungen zur Verfügung.
Art. 54a Auskunftsstelle für Biozidprodukte
1 Die Anmeldestelle betreibt in Zusammenarbeit mit den Beurteilungsstellen eine Auskunftsstelle für Biozidprodukte.
2 Die Auskunftstelle berät Gesuchstellerinnen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, und sonstige interessierte Kreise hinsichtlich ihrer jeweiligen Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung. Sie weist diese insbesondere auf die Möglichkeit hin, von den Anforderungen an die Daten nach Anhang 5
65 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
66 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
67 Siehe Fussnote zu Art. 53 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2.