Vorlage

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage

Ziffer 2.2 Absatz 1 abzuweichen. Den Gesuchstellerinnen biete sie entsprechende Beratung an.

Art. 55 Fachkommission

Für die Fachkommission gilt Artikel 92 ChemV68.

Art. 56 Abs. 1

1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Biozidprodukte oder behandelte Waren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Art. 57 Abs. 2 und 3

2 Die Gesuchstellerin hat für ein Gesuch um Zulassung, für ein Gesuch um deren Änderung und für ein Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel einen Kostenvorschuss zu entrichten. Dieser wird von der Anmeldestelle gestützt auf die voraussichtliche Höhe der Gebühren festgelegt.

3 Die Entrichtung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Behandlung des Gesuchs durch die Anmeldestelle.

Art. 58 Abs. 1 und 2

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren in Verkehr gebrachte oder von den Herstellerinnen selber verwendete Biozidprodukte und behandelte Waren.

2 Sie überprüfen, ob:

a. die in Verkehr gebrachten Biozidprodukte über eine Zulassung verfügen;

b. Aufgehoben

c. für die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendete Biozidprodukte die Bestimmungen nach den Artikeln 13e und 13f eingehalten sind;

d. die Verfügungen nach Artikel 20 eingehalten werden, insbesondere ob die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung und über die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;

e. die Vorschriften über die Übermittlung und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;

f. die besonderen Bestimmungen über den Umgang mit Biozidprodukten eingehalten werden;

g. die Bestimmungen für behandelte Waren nach Artikel 31 eingehalten werden;

h. die Bestimmungen für den Parallelhandel nach Artikel 13a eingehalten werden.

68 SR 813.11