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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen
Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
im Biozidprodukt in
der Form, in der es in
Verkehr gebracht wird
thio)-N’,N’-dimethyl-N- 2019 1. für industrielle oder berufsmässige Anwendung phenylsulfamid zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persön-EG-Nr.: 214-118-7 licher Schutzausrüstung aufgebracht werden,
CAS-Nr.: 1085-98-9 2. angesichts der festgestellten Risiken für die Böden
müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese zu schützen,
3. auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, ist anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem,
harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass austretendes
Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
Difenacoum 3-(3-biphenyl-4-yl- 960 g/kg 1. April 2010 31. März 2015 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1,2,3,4-tetrahydro-1- 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den naphthyl)-4- Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur hydroxycoumarin gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden, EG-Nr.: 259-978-4 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gege-CAS-Nr.: 56073-07-5 benenfalls einen Farbstoff enthalten,
3. sie dürfen nicht als Haftgift verwendet werden,
4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmässige
Verwender, die Festlegung einer Packungshöchst-