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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen
Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
im Biozidprodukt in
der Form, in der es in
Verkehr gebracht wird
getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung im Freien zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen – entspricht.
Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 40 g/kg nicht übersteigen,
2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und einen Farbstoff enthalten,
3. es dürfen nur Produkte zugelassen werden, die zur Verwendung in zugriffsgesicherten, stabilen Köderboxen bestimmt sind.
Chlorophacinon Chlorophacinon 978 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2016 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in EG-Nr.: 223-003-0 anderen Produkten als Streupulver darf 50 mg/kg CAS-Nr.: 3691-35-8 nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig,
2. als Streupulver zu verwendende Produkte dürfen nur zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte in Verkehr gebracht werden,
3. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,
4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition