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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen
Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
im Biozidprodukt in
der Form, in der es in
Verkehr gebracht wird
von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.
Clothianidin (E)-1-(2-Chloro-1,3- 950 g/kg 1. Februar 2010 31. Januar 2020 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines thiazol-5-ylmethyl)-3- Produkts gemäss den Artikeln 11 und 17 der VBP methyl-2-nitroguanidin bewerten die BS die Anwendungs- oder Expositions-EG-Nr.: 433-460-1 szenarien und die möglichen Expositionspopulationen, CAS-Nr.: 210880-92-5 wenn diese bei der Risikobewertung der EU nicht
ausreichend berücksichtig wurden. Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewerten die BS die damit verbundenen Risiken. Die AS stellt mittels Bedingungen oder Auflagen sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.
Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen gemäss den Artikeln 11 und 17 VBP, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen,