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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen
Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
im Biozidprodukt in
der Form, in der es in
Verkehr gebracht wird
anderer ihm vorliegender Informationen zum Schluss gelangt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt.
Der Wirkstoff wird einer vergleichenden Risikobewertung unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Anwendungen und Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.
Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Kreosot darf nur unter den Bedingungen gemäss Anhang XVII Nr. 31 Spalte 2 Nummer 2 der EU-REACH-Verordnung81 angewandt werden.
2. Kreosot darf nicht für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für die in Anhang XVII Nr. 31 Spalte 2 Nummer 3 der EU-REACH-
Verordnung genannten Anwendungen bestimmt ist.
3. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2004/37/EG82 werden geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen, um Arbeiterinnen und Arbeiter, einschliesslich Hersteller, während der Imprägnierung und des Handlings von behandeltem Holz vor einer
81Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3.
82Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung),
ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.