Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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diejenigen Mitgliedstaaten, die staatliche Notvorräte halten, ihre An- und Verkäufe so durchzuführen, dass diese keine Auswirkungen z. B. auf die Preise auf den Märkten der EU haben. Auch ist ein Einsatz dieser Vorräte zur nationalen Preisstabilisierung nicht gestattet.

5.4.2 Internationale Rechtsverpflichtungen

Die im Rahmendes Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974 (SR 0.730.1) mit der IEA eingegangenen multilateralen Rechtsverpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Landesversorgung sind zu beachten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass künftig auch in anderen Bereichen ähnliche internationale Abkommen zur Versorgungssicherung mit entsprechenden Verpflichtungen abgeschlossen werden (siehe Ziff. 2.8.3). Die Schweiz muss bei der Ausgestaltung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung - insbesondere wenn die Finanzierung von Pflichtlagern durch Grenzabgaben erfolgt - zudem ihre gegenüber der WTO und Freihandelspartnern, insbesondere der EU, eingegangenen handelsrechtlichen Verpflichtungen beachten (siehe Ziff. 2.2.3).

Gestützt auf die bilaterale Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Landesversorgung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auf Grund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Anlage 2; SR 0.631.112.514) hat sich Liechtenstein 1939 verpflichtet, schweizerisches Landesversorgungsrecht mit wenigen Ausnahmen direkt anzuwenden. Gleiches gilt für die deutsche Enklave Büsingen am Hochrhein aufgrund des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Art. 2 Abs. 1 Bst. e; SR 0.631.112.136). Darin hat sich die Schweiz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Bewohner der Enklave Büsingen in einer Krise zu versorgen. Die Schweiz hat es zudem in der Vergangenheit freiwillig übernommen, in einer Krise die Einwohner der Enklave Campione d’Italia aufgrund von Gewohnheitsrecht zu versorgen und sie dabei wie eine Tessiner-Gemeinde zu behandeln. Das setzt voraus, dass auch Campione in einer Bewirtschaftung schweizerisches Landesversorgungsrecht anwenden müsste.