Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 164 Absatz 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden dem Bundesrat Kompetenzen übertragen, zur Behebung schwerer Mangellagen Vorschriften für bestimmte lebenswichtige Güter und Dienstleistungen zu erlassen. Sowohl Vorbereitungs- wie auch Bewirtschaftungsmassnahmen können einen grossen Adressatenkreis und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffen und zudem erheblich in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen. Sie sind deshalb grundsätzlich wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Auf der andern Seite besteht auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung ein ausgesprochenes Bedürfnis nach Flexibilität der Regelungen. Die hohe Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Abläufe verlangt bei schweren Mangellagen ein entsprechendes Reaktionspotenzial. Hinzu kommt, dass sich die zu bewältigenden Problemlagen oft kaum voraussehen lassen. Die Behörden benötigen deshalb weite Gestaltungsspielräume, insbesondere in Bezug auf Wahl und Einsatz der erforderlichen Mittel.
Gemäss Artikel 55 Absatz 3 kann der Bundesrat zur Behebung schwerer Mangellagen das BWL ermächtigen, für die Ausführung der Bewirtschaftungsmassnahmen allgemeinverbindliche Vorschriften technischer oder administrativer Natur zu erlassen. Die Bundesverfassung lässt die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen des Bundesrates an die Departemente oder an nachgeordnete Verwaltungseinheiten grundsätzlich zu. Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf Stufe Bundesamt muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein (Art. 48 Abs. 2 RVOG, SR 172.010).
Mit der Derogationsnorm von Artikel 32 wird dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass gesetzesändernder Verordnungen übertragen. Ob die Verfassung gesetzesändernde Verordnungen zulässt, ist umstritten. Nach wohl herrschender Auffassung ist der Bundesgesetzgeber grundsätzlich befugt, dem Bundesrat nicht nur die Kompetenz zur Ergänzung, sondern auch zur Änderung des Gesetzes zu übertragen. Zwischen einer Änderung und der Ergänzung eines Gesetzes durch Verordnung besteht kein so wesentlicher Unterschied, dass es sich rechtfertigt, in einem Fall eine Delegation zuzulassen und im anderen nicht. Das gilt erst recht, wenn die Änderung – wie im vorliegenden Fall – unter ausserordentlichen Umständen und nur für beschränkte Zeit als vorübergehende Unwirksamkeitserklärung erfolgen soll. Allerdings muss die Derogationsnorm die Gesetzesbestimmungen, welche der Bundesrat durch Verordnung ändern oder unwirksam erklären kann, genau bezeichnen und umschreiben, in welchem Sinne und in welchen Grenzen die Änderung vorzunehmen ist (siehe Ziff. 2.3.4).
5.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, insbesondere jene, die verfassungsmässige Rechte berühren, in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Der Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung berührt in mancherlei Hinsicht verfassungsmässige Rechte, weshalb die Wahl der Gesetzesform unbestritten ist.