Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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Staaten ihre Vorräte behördlich überwachen und damit ihre Kontrolle über die Lagerhaltung gewährleisten. Mit der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung hat die EU die Rechtsgrundlagen und Instrumente zur Sicherung der Erdgasversorgung ausgebaut. Diese Verordnung sorgt sowohl für Präventionsmaßnahmen als auch für eine koordinierte Reaktion bei Versorgungsstörungen und soll sicherstellen, dass der Binnenmarkt für Erdgas reibungslos und ununterbrochen funktioniert. Unter anderem wird der Kundenkreis festgelegt, dessen Versorgung mit Erdgas geschützt werden muss und gemeinsame Infrastruktur- und Versorgungsstandards bestimmt. Die Verordnung sieht auch eine Risikobewertung vor und beinhaltet eine Präventions- und eine Notfallplanung.

Instrumente und Massnahmen der Krisenvorsorge im Hinblick auf eine Strommangellage liegen im nationalen Kompetenzbereich. Gewisse EU-rechtliche Verpflichtungen ergeben sich zwar aus der Richtlinie 2003/54/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt. Dabei geht es jedoch ausschliesslich um Vorschriften an die Netzbetreiber, die langfristige Netzstabilität mittels marktgerechter, technischer Massnahmen sicherzustellen. Es geht jedoch nicht um staatliche Massnahmen zur Krisenvorsorge im Hinblick auf drohende Strommangellagen, die mit regulären Marktmechanismen nicht mehr bewältigt werden können und ein staatliches Eingreifen erfordern. Massnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit mittels Infrastrukturinvestitionen schreibt die EU-Richtlinie 2005/89/EG vor. Doch auch hier geht es um die Betriebssicherheit der Netze sowie um die langfristige Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage im Rahmen eines funktionierenden Strommarktes. Vorschriften zur Krisenvorsorge beispielsweise durch die Vorbereitung von staatlichen Strombewirtschaftungsmassnahmen existieren auf der Ebene der Europäischen Union nicht.

Die Europäische Union befasst sich allerdings in einem grösseren Zusammenhang mit der Erhöhung der Widerstandsfähigkeit bzw. Resilienz der Stromversorgungsnetze sowie weiterer wichtiger Infrastrukturen. Da Stromnetze zu sogenannten kritischen Infrastrukturen gehören, sind sie direkt betroffen von den konzeptionellen Arbeiten auf EU-Ebene im Rahmen des Europäischen Programms für den Schutz kritischer Infrastrukturen (EPSKI). Das EPSKI legt einen übergeordneten Rahmen für Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen auf EU-Ebene dar. Es fokussiert dabei allerdings weniger auf Fragen der Versorgungssicherung, sondern nimmt vielmehr eine Perspektive des Objektschutzes ein. Vor dem Hintergrund der Terroranschläge in Madrid im März 2004 beauftragte der Europäische Rat im Juni 2004 die Kommission mit der Ausarbeitung einer umfassenden Strategie für den Schutz kritischer Infrastrukturen auf europäischer Ebene. Dazu gehören insbesondere auch Transport- und Logistikinfrastrukturen. Die entsprechende Richtlinie 2008/114/EG wurde im Dezember 2008 vom Rat erlassen. Die im Rahmen des EPSKI zu bekämpfenden Bedrohungen beschränken sich nicht nur auf den Terrorismus, sondern umfassen unter Berücksichtigung aller Gefahren und Risiken auch kriminelle Handlungen, Naturkatastrophen und andere Krisenereignisse. Dabei stehen allerdings vorwiegend Fragen des Objektschutzes im Vordergrund und weniger der Aspekt der Versorgungssicherung.

Die Sicherstellung der Nahrungsmittelversorgung im Hinblick auf Krisenereignisse liegt im Kompetenzbereich der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Derzeit gibt es in diesem Bereich auf EU-Ebene weder eine Zusammenarbeit noch Empfehlungen von Seiten der EU-Kommission zur Krisenvorsorge. Allerdings verpflichtet die EU