Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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5.4 Internationaler Vergleich und Verhältnis zum internationalen Recht

5.4.1 Internationaler Vergleich der Versorgungssicherung

Ein vom BWL 2011 erarbeiteter Vergleich der Versorgungssysteme verschiedener Länder («Die wirtschaftliche Landesversorgung im internationalen Vergleich – Ein Überblick über verschiedene Ansätze der Versorgungssicherung») hat gezeigt, dass ein direkter Vergleich der Rechtssysteme kaum möglich ist. Zu unterschiedlich sind die geografischen, politischen und historischen Voraussetzungen, die Mechanismen der Versorgungssicherung, die Strategien, Konzepte und Gesetzesgrundlagen. Jeder Staat bereitet sich auf seine eigene Weise auf krisenhafte Ereignisse vor, um schwere Mangellagen zu vermeiden beziehungsweise zu bewältigen. Mit Ausnahme von Finnland und der Schweiz kennt kein anderes der untersuchten Länder eine zentrale Behörde, die sich ausschliesslich mit der umfassenden Versorgungssicherung im Krisenfall befasst. In allen anderen Staaten werden die einzelnen Versorgungsaufgaben von verschiedenen Behörden wahrgenommen. Bei der Lösung einzelner Versorgungsprobleme finden sich aber durchaus ähnliche Ansätze, wie sie auch mit dieser Gesetzesvorlage verfolgt werden. Vor allem bei wichtigen Versorgungsinfrastrukturen wie der Elektrizität, der Transportlogistik oder der Telekommunikation wird vermehrt eine allgemeine Erhöhung der Widerstands- und Regenerationsfähigkeit technischer Systeme angestrebt. Das sogenannte Resilienz-Konzept findet in mehreren dieser Länder nicht mehr nur im Infrastrukturbereich Anwendung, sondern wird zunehmend auch auf die Gesamtsysteme von Wirtschaft und Gesellschaft übertragen, so in Finnland, Schweden, Grossbritannien und in den USA.

Viele Länder stützen sich in der staatlichen Krisenvorsorge auch nicht mehr auf konkrete Szenarien, deren Ursachen und komplexen Kausalketten sie im Hinblick auf bestimmte Krisen untersuchen. Vielmehr versuchen sie, unabhängig von möglichen Ursachen, Massnahmen zusammen mit der Privatwirtschaft zu planen, um damit auf jede Art von Krisen angemessen reagieren zu können. In den meisten von ihnen beteiligt sich die Privatwirtschaft aktiv an der staatlichen Versorgungssicherung und der Staat nimmt den Sachverstand und die Dienste der Vertreter der betroffenen Wirtschaftssektoren sowohl in der Krisenvorsorge als auch bei der Krisenbewältigung in Anspruch. Zusammen mit den staatlichen Organen führen sie Risikoanalysen durch, entwickeln Strategien, Konzepte und konkrete Notfallpläne, die sie im Falle einer Krise umsetzen. Staatlich gelenkte Vorratshaltung stellt stets ein zentrales Element der Sicherstellung wichtiger Güter dar. Weit verbreitet ist etwa die Bevorratung fossiler Energieträger und teilweise auch bestimmter Grundnahrungsmittel.

Die Europäische Union bzw. die Europäische Gemeinschaft verfolgt seit Ende der 1960er Jahre eine europaweit koordinierte Vorsorge im Hinblick auf Erdölversorgungsengpässe. Mit der Richtlinie 68/414/EWG wurden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, strategische Erdölvorräte anzulegen. Seither wurde die Vorratshaltung durch weitere Richtlinien ausgebaut. Die Richtlinie 2006/67/EG verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten dazu, Vorräte an Erdölerzeugnissen in einer Höhe zu halten, die mindestens dem nach dem Tagesdurchschnitt errechneten Inlandsverbrauch von 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres entspricht. Die Vorratshaltung selbst kann von den Mitgliedstaaten teilweise oder vollständig an eine private Körperschaft delegiert werden. Ein Mitgliedstaat hat zudem die Möglichkeit, seine strategischen Vorräte in einem anderen Mitgliedstaat halten zu lassen. Allerdings müssen die EU-