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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten
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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz [LVG])
Entwurf vom 20. Februar 2013
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 102 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt Massnahmen zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. wirtschaftliche Landesversorgung: Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen;
b. Bereiche: aus Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zusammengesetzte Organisationseinheiten zum Vollzug dieses Gesetzes;
c. Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von Gütern.
Art. 3 Grundsätze
1Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft.
2Der Bund und, wenn nötig, die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um die wirtschaftliche Landesversorgung in schweren Mangellagen sicherzustellen.
3Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten zusammen.
SR ..........
1 AS 2001 1439
2 BBl … 2013–......