Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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Zusammenhang mit der Subsidiarität der staatlichen Massnahmen gegenüber derjenigen der Privatwirtschaft – der Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher Landesverteidigung und Landesversorgung bei schweren Mangellagen keine grosse Bedeutung mehr zugemessen.
5.1.2 Interventionszeitpunkt und Massnahmen
Mit der Revision des Landesversorgungsgesetzes soll der Zeitpunkt der Intervention des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die Landesversorgung vorverlegt werden. Es geht insbesondere darum, Massnahmen gegen schwere Mangellagen vorsorglich anordnen zu können, das heisst bereits dann, wenn eine schwere Mangellage unmittelbar droht aber noch nicht eingetreten ist (siehe Ziff. 2.3.1).
Artikel 102 Absatz 1 BV sieht ausdrücklich vor, dass der Bund vorsorgliche Massnahmen trifft, äussert sich aber nicht näher zum Zeitpunkt der Massnahmen. Schon aus dem Begriff der vorsorglichen Massnahme ergibt sich, dass sie bereits im Vorfeld einer schweren Mangellage ergriffen werden kann, wenn eine solche unmittelbar bevorsteht. Die Systematik von Artikel 102 Absatz 1 BV bestätigt diese Auslegung: In Satz 1 wird die Aufgabe des Bundes zur Sicherstellung der Landesversorgung auf lebenswichtige Güter und Dienstleistungen und auf bestimmte Bedrohungsfälle beschränkt; Satz 2 ermächtigt und verpflichtet den Bund zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen, ohne vorauszusetzen, dass diese Bedrohungen bereits eingetreten sind. Sie sollen vielmehr getroffen werden, um sich auf solche Situationen vorzubereiten und um Schäden zu verhindern, die entstehen würden, wenn es zu einer schweren Mangellage kommt.
Nach Artikel 5 Absatz 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit ist der zentrale Massstab und die wichtigste Schranke der Landesversorgungsgesetzgebung. Die Sicherstellung der Landesversorgung ist primär eine Aufgabe der Privatwirtschaft. Dem Subsidiaritätsprinzip folgend sind staatliche Massnahmen erst dann zu treffen, wenn die Privatwirtschaft ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen kann. Staatliche Massnahmen der Landesversorgung sind demnach unverhältnismässig, wenn die private Wirtschaft in der Lage ist, Störungen der Versorgung zu beheben. Da viele Massnahmen in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen, ist jeweils sorgfältig zu prüfen, ob sie geeignet und erforderlich sind und ob Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Das bedeutet, dass die Massnahmen geeignet sein müssen, die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu erreichen und schwer wiegende Schäden für die Wirtschaft abzuwenden. Weiter dürfen die Massnahmen nicht über dieses Ziel hinausschiessen und das Interesse daran, dieses Ziel zu erreichen, muss den damit verbundenen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit rechtfertigen können.
Auch für die Wahl des Zeitpunktes für Interventionen des Bundesrates im Falle von drohenden schweren Mangellagen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von zentraler Bedeutung. Je stärker die vorsorglichen Bewirtschaftungsmassnahmen in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen, desto unmittelbarer muss die Gefahr einer schweren Mangellage, die zu grossen volkswirtschaftlichen Schäden führt, bevorstehen.