Bericht Vorkonsultation

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 4 Seiten

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1. Ausgangslage

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 17. August 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VlV; SR 172.061.1) legt fest, dass vor der Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens richterliche Behörden des Bundes zu einer Stellungnahme einzuladen sind, wenn sie durch die Vorlage besonders betroffen sind.

Das Steuererlassgesetz wird zwar nicht in eine Vernehmlassung, wohl aber in eine Anhörung gegeben werden. Dies, weil es nicht in erster Linie um die politische Akzeptanz bei den Parteien und Wirtschaftsverbänden geht, sondern um die sachliche Akzeptanz bei den Kantonen. Auch bei einer vorgesehenen Anhörung erschien es deshalb sachgerecht, die durch die Vorlage betroffenen richterlichen Behörden bereits vor der formellen Anhörung zu einer Stellungnahme zum Gesetzesprojekt einzuladen.

Am 16. April 2012 hat der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten der EEK eingeladen, zur Vorlage Stellung zu nehmen. Das Konsultationsverfahren dauerte vom 16. April 2012 bis zum 30. April 2012. Insgesamt gingen 4 Stellungnahmen ein: Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, Präsident der EEK, Vizepräsident der EEK.

2. Eingegangene Stellungnahmen

Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, Präsident der EEK, Vizepräsident der EEK.

3. Die Konsultationsvorlage

Die Vorlage ist Teil der Bestrebungen des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), das Steuersystem zu vereinfachen. Die Kantone erhalten die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die EEK kann aufgehoben werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass diejenige Instanz, welche für das Erlassgesuch betreffend die kantonale Einkommenssteuer zuständig ist, auch dasjenige für die direkte Bundessteuer beurteilt. Dadurch soll vermieden werden, dass der Entscheid für die kantonale Einkommenssteuer im Widerspruch zu demjenigen für die direkte Bundessteuer steht.

Dies gilt auch für Beschwerden gegen Einspracheentscheide, Verwaltungsbeschwerdeentscheide und verwaltungsunabhängige Entscheide. Damit auch eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist, wird neu das Bundesgericht letztinstanzlich Erlassfälle beurteilen. Dies allerdings nur, wenn es sich um „besonders bedeutende Fälle“ handelt.

Unter anderem sollen die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geändert werden:

 Aufhebung von Artikel 102 Absatz 4 DBG: Die EEK wird damit aufgehoben. Dies hat auch zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als (einzige) Beschwerdeinstanz gegen die Entscheide der EEK entfällt.

 Artikel 167f Absatz 4 DBG und Artikel 73 Absatz 1 StHG: Diese sehen in Erlassangelegenheiten für „besonders bedeutende Fälle“ den Weiterzug der kantonal letztinstanzlichen Entscheide betreffend die kantonalen und kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuern und die direkte Bundessteuer an das Bundesgericht vor.