Bericht Vorkonsultation

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 4 Seiten

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4. Ergebnisse der Konsultation

Zusammenfassung

Das Bundesgericht stimmte der Vorlage grundsätzlich zu. Es schlug aber vor, den Weiterzug an das Bundesgericht – statt, wie in der Vorlage vorgesehen, für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung – für „besonders bedeutende Fälle“ vorzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete aus richterlicher Zurückhaltung praxisgemäss auf eine Stellungnahme. Der Präsident und der Vizepräsident der EEK stimmten der Vorlage zu.

Das Bundesgericht stimmte der Vorlage grundsätzlich zu. Mit dem Steuererlassgesetz werde richtigerweise der Rechtsweg an das Bundesgericht geöffnet, das grundsätzlich in allen Rechtsgebieten für bedeutende Rechtsfragen zuständig sein sollte, um schweizweit eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten zu können. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts entspreche der bundesstaatlichen Ordnung. Für Beschwerden gegen kantonale Entscheide solle immer das Bundesgericht zuständig sein, nicht das Bundesverwaltungsgericht, das als Gericht für die Überprüfung der Entscheide der Bundesverwaltungsbehörden konzipiert worden sei. Zudem solle bei kantonalen Entscheiden ein doppelter Rechtmittelzug auf eidgenössischer Ebene vermieden werden.

Das Bundesgericht hat aber die Frage aufgeworfen, ob der Weiterzug für „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ (so noch in Art. 83 Bst. m des Entwurfes des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [nBGG; SR 173.110]) oder für „besonders bedeutende Fälle“ wie in der Rechtshilfe (Art. 84 BGG) vorgesehen werden solle. Das Kriterium des „besonders bedeutenden Falles“ habe sich bewährt und würde sich auch im vorliegenden Kontext eignen. Eine einheitliche Umschreibung würde den Zugang zum Bundesgericht für den Rechtsuchenden vereinfachen.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete praxisgemäss auf eine Stellungnahme. Es beschränke sich in der Regel darauf, auf allfällige Probleme hinzuweisen, welche Gesetzes- oder Verordnungsänderungen im Rahmen von Beschwerdeverfahren aufwerfen könnten. Auf eine inhaltliche Würdigung der Revisionen werde jeweils verzichtet. Zu den vorgesehenen Änderungen habe das Bundesverwaltungsgericht keine Bemerkungen anzubringen. Der Verzicht auf eine Stellungnahme sei als Ausdruck richterlicher Zurückhaltung und somit weder als Zustimmung noch als Ablehnung zu deuten.

Der Präsident der EEK stimmte der Vorlage zu. Er befürwortete insbesondere, dass die massgeblichen Bestimmungen zum Erlassverfahren nun auf Gesetzesstufe geregelt werden sollen, und dass die ESTV nach wie vor die Möglichkeit haben werde, auf eine schweizweit einheitliche Anwendung der Erlassbestimmungen für die direkte Bundessteuer hinzuwirken. Auch der Vizepräsident der EEK ist mit der Gesetzesvorlage grundsätzlich einverstanden. Er schlug vor zu prüfen, ob in Artikel 83 Buchstabe m BGG nicht auch die übrigen in Artikel 2 Absatz 1 StHG angeführten Steuerarten erwähnt werden müssten.