Vorlage NHG
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 4 Seiten
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Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz AS 201X
3 Der Bundesrat bezeichnet zuständige Stellen, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen. Er kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn die Überprüfung oder die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf andere Weise sichergestellt ist.
Art. 23p Traditionelles Wissen
Die Artikel 23n und 23o gelten auch für traditionelles Wissen indigener oder ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf genetische Ressourcen bezieht.
Art. 23q Genetische Ressourcen im Inland
1 Der Bundesrat kann den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland von einer Bewilligung sowie einer Vereinbarung, welche die Nutzung der genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile regelt, abhängig machen.
2 Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen unterstützen.
Art. 24a
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Angaben nach Artikel 23o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
2... (Bisheriger alleiniger Absatz von Artikel 24a wird zu Artikel 24a Absatz 2)
Gliederungstitel vor Art. 24f
5. Abschnitt: Vollzug, Organisation und Information
Art. 24f Vollzugskompetenzen der Kantone (neu)
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
Art. 24g Aufsicht und Koordination durch den Bund (neu)
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesstellen.
Art. 24h Vollzugskompetenzen des Bundes (neu)
1 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das BAK, das ASTRA und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den