Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 42 Seiten
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(CBD)1 enthalten (insbesondere in Art. 8 Bst. j und Art. 15), das 1992 verabschiedet wurde. Das Übereinkommen trat für die Schweiz am 19. Februar 1995 in Kraft und zählt heute 193 Vertragsparteien.
Seit der 4. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens (COP 4) 1998 bemühte sich die internationale Gemeinschaft, die Bestimmungen über das ABS im Rahmen des Übereinkommens zu konkretisieren. An der COP 5 im Jahr 2000 wurde dazu speziell eine Arbeitsgruppe über das ABS etabliert (Ad Hoc Open-ended Working Group on Access and Benefit-sharing). Ein erster Durchbruch gelang im Jahre 2002 an der COP 6 mit der Verabschiedung der so genannten Bonner Leitlinien2 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.
1.2.2 Die Bonner Leitlinien über das ABS
Die Bonner Leitlinien dienten den Vertragsparteien, Staaten und übrigen Akteuren, geeignete Strategien und Abläufe über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich zu erarbeiten. Obwohl die Bonner Leitlinien rechtlich nicht bindend sind, unterstützten sie in der Vergangenheit mehrere Vertragsparteien, rechtliche, administrative oder politische Massnahmen zu ergreifen, um die ABS-Bestimmungen der CBD auf nationaler Ebene umzusetzen. Auch in der Schweiz konnten in mehreren Bereichen anhand der Bonner Leitlinien freiwillige Massnahmen zur Umsetzung des ABS eingeführt werden (vgl. unten Ziff. 3.2 und 5.3). Mit wenigen Ausnahmen lag bis anhin der Schwerpunkt der Umsetzung des ABS in anderen Vertragsparteien mehr im Bereich der Zugangsregelungen und weniger im Bereich des Vorteilsausgleichs oder der Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften über das ABS (vgl. unten Ziff. 1.5). Der freiwillige Ansatz der Bonner Leitlinien reichte nicht aus, um die ABS-Bestimmungen der CBD in allen Sektoren sowie für die Nutzung und für das Bereitstellen der genetischen Ressourcen umzusetzen.
1.2.3 Das internationale Regime über das ABS
Nach der Annahme der freiwilligen Bonner Leitlinien über das ABS rief die internationale Gemeinschaft im September 2002 am Weltgipfel für Nachhaltige Entwicklung in Johannesburg dazu auf, neue Verhandlungen zu lancieren, um ein internationales Regime über den Vorteilsausgleich zu erarbeiten. Das entsprechende Mandat für ein internationales Regime über das ABS wurde 2004 an der COP 7 verabschiedet und 2008 an der COP 8 bekräftigt. Das internationale Regime sollte auch anderen internationalen Abkommen über das ABS Rechnung tragen. In der Tat wurde 2001 im Rahmen der FAO ein Spezialabkommen verabschiedet, der internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (IV-PGREL)3, der den Zugang und den Vorteilsausgleich für 64 der wichtigsten Nutz- und Kulturpflanzen regelt. Die Thematik ABS gewann jedoch auch im Rahmen
1 SR 0.451.43
2Secretariat of the Convention on Biological Diversity (2002). Bonn Guidelines on Access
to Genetic Resources and Fair and Equitable Sharing of the Benefits Arising out of their Utilization. Montreal. http://www.cbd.int/abs/bonn