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Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 8 Seiten

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Bundesgesetz 745.1

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19576

Art. 14a Melde- und Mitwirkungspflicht

1Die Eisenbahnunternehmen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen dem UVEK und dem BAV unverzüglich melden.

2Sie müssen dem BAV jederzeit Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie dem BAV freien Zutritt zu allen Teilen der Eisenbahnanlagen und -fahrzeuge gewähren und es bei seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen.

Art. 86 Übertretungen

1Mit Busse wird bestraft, wer eine Ausführungsvorschrift verletzt, deren Verletzung der Bundesrat für strafbar erklärt.

2Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer:

a. vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt;

b. vorsätzlich oder fahrlässig seine Sorgfaltspflicht (Art. 17 Abs. 4), Meldepflicht (Art. 14a Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 14a Abs. 2) verletzt.

3Der Bundesrat kann Verletzungen von Ausführungsvorschriften für strafbar erklären.

Art. 86a Abs. 1 Bst. e und g sowie Abs. 2

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

e. Aufgehoben

g. Aufgehoben

2Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

6 SR 742.101