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Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 6 Seiten

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Vorentwurf

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:

Art. 55

D. Öffentliche Eine öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder pro-Beurkundung

I. Begriff zessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument

durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.

Art. 55a

II. Vorschriften Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurder Kantone

kundung vorgenommen wird.

Art. 55b

III. Mindestan- Die Kantone sorgen dafür, dass die Urkundspersonen über eine ausreichende Ausforderungen

bildung verfügen.

1. Ausbildung

der Urkundsper-

sonen

Art. 55c

2. Öffentliche Die Kantone regeln die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache. Urkunden in

fremder Sprache

Art. 55d

3. Urkunds-1 Die Urkundsperson nimmt jede Beurkundung vor, mit der sie betraut wird.

pflicht

2Aus wichtigen Gründen darf sie eine Beurkundung ablehnen.

SR ..........

1 BBl ...

2 SR 210