Vorlage
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Vorentwurf
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:
Art. 55
D. Öffentliche Eine öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder pro-Beurkundung
I. Begriff zessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument
durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.
Art. 55a
II. Vorschriften Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurder Kantone
kundung vorgenommen wird.
Art. 55b
III. Mindestan- Die Kantone sorgen dafür, dass die Urkundspersonen über eine ausreichende Ausforderungen
bildung verfügen.
1. Ausbildung
der Urkundsper-
sonen
Art. 55c
2. Öffentliche Die Kantone regeln die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache. Urkunden in
fremder Sprache
Art. 55d
3. Urkunds-1 Die Urkundsperson nimmt jede Beurkundung vor, mit der sie betraut wird.
pflicht
2Aus wichtigen Gründen darf sie eine Beurkundung ablehnen.
SR ..........
1 BBl ...
2 SR 210