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Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 6 Seiten

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Art. 55e

4. Rechtsbeleh- Die Urkundsperson belehrt die Urkundsparteien über Form, Inhalt und rechtliche rungspflicht

Wirkungen der Urkunde.

Art. 55f

5. Unparteilich-1 Die Urkundsperson wahrt die Interessen der Beteiligten unparteilich.

keit

2Im Fall der Selbstbeteiligung oder der Beteiligung ihr nahestehender Personen tritt sie in den Ausstand.

Art. 55g

6. Wahrheits-1 Die Urkundsperson beurkundet wahrheitsgetreu. Insbesondere trifft sie in der pflicht

öffentlichen Urkunde keine Feststellung, von der sie weiss, dass sie nicht stimmt.

2Sie beurkundet klar.

Art. 55h

7. Schweige-1 Die Urkundsperson schweigt über Tatsachen, die ihr von den Beteiligten beruflich pflicht

anvertraut worden sind oder die sie für die Beteiligten beruflich erfahren hat.

2Keine Schweigepflicht besteht, wenn:

1. die Beteiligten die Urkundsperson von der Pflicht entbinden;

2. die Erfüllung einer beruflichen Obliegenheit die Bekanntgabe an Dritte erfordert;

3. die Urkundsperson durch die Gesetzgebung zur Bekanntgabe an Behörden verpflichtet ist.

3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Urkundsperson sowie Nebenpersonen unterstehen denselben Bestimmungen wie die Urkundspersonen.

Art. 55i

8. Hauptverfah-1 Die Urkundsperson stellt sicher, dass die Urkundsparteien durch Vorlesung oder ren bei rechtsge-

schäftlichen Selbstlesung vom Inhalt des Urkundenentwurfs Kenntnis erlangen.

Beurkundungen2

a. Beurkun- Nach Kenntnisnahme des Urkundenentwurfs erklären die Urkundsparteien, ob dungsvorgang dieser ihrem Willen entspricht.

3Nach der Genehmigung durch die Urkundsparteien unterzeichnet die Urkundsperson die Urkunde. Diese enthält zudem den Namen der Urkundsperson und das Datum der Beurkundung.

Art. 55j

b. Einheit des1 Die Urkundsparteien, die Urkundsperson und, soweit nötig, die Nebenpersonen Aktes

sind während des ganzen Hauptverfahrens am Beurkundungsort anwesend.

2Das Hauptverfahren wird ohne wesentliche Unterbrechung durchgeführt.