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Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 6 Seiten

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3Aus wichtigen Gründen können Verträge mit jeder Urkundspartei einzeln beurkundet werden.

Art. 55k

c. Anwendung Die Beurkundung von Rechtsgeschäften kann statt nach kantonalem Verfahren auch bundesrechtli-

chen statt in den Formen erfolgen, die das Bundesrecht für öffentliche letztwillige Verfügunkantonalen gen und Erbverträge vorsieht.

Verfahrens

Art. 55l

9. Nichtentste- Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn:

hen der Urkunde

1. die Urkundsperson die Willenserklärungen oder Vorgänge und Zustände nicht wahrheitsgetreu beurkundet hat;

2. die Urkundsparteien nicht eindeutig bezeichnet sind oder das Vertretungsverhältnis nicht eindeutig angegeben ist;

3. die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Beurkundungsvorgang sowie die Einheit des Aktes verletzt sind.

Art. 55m

10. Anerkennung Die nach den am Errichtungsort geltenden Vorschriften und von einer zuständigen der Urkunde

Urkundsperson errichtete öffentliche Urkunde wird von jedem Kanton anerkannt.

Art. 55n

IV. Elektroni-1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, in elektronischer Form: sche öffentliche

Beurkundung 1. öffentliche Urkunden zu errichten;

1. Elektronische

öffentliche 2. Ausfertigungen von auf Papier errichteten Urschriften zu erstellen;

Urkunden,

Ausfertigungen 3. Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften zu erstellen.

und Beglaubi-

gungen2 Die Urkundsperson:

1. verwendet eine elektronische Signatur, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20033 über die elektronische Signatur beruht; und

2. verbindet mit der Urkunde den Nachweis, dass sie zur Beurkundung berechtigt ist.

Art. 55o

2. Gleichwertig-1 Unter Einhaltung der bundesrechtlichen Bestimmungen erstellte elektronische keit der Formen

öffentliche Urkunden sind öffentlichen Urkunden auf Papier gleichgestellt.

3 SR 943.03