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Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 6 Seiten

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2Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben.

Art. 55p

3. Schweizeri-1 Das Bundesamt für Justiz stellt ein System zur Führung eines schweizerischen sches Register

der Urkundsper- Registers der Urkundspersonen bereit und betreibt es.

sonen2

Es kann diese Aufgaben an eine Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung übertragen.

3Es regelt nach Anhörung der Kantone die technischen und organisatorischen Vorgaben und bestimmt das Datenmodell.

Art. 55q

4. Aufbewah-1 Der Bund stellt ein System zur Aufbewahrung und Registrierung der elektronirung und

Registrierung schen öffentlichen Urkunden bereit und betreibt es.

2Die Urkundsperson speichert und registriert unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens im System:

1. die von ihr errichteten elektronischen öffentlichen Urkunden;

2. die von ihr erstellten Ausfertigungen von auf Papier errichteten Urschriften; und

3. die Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften.

3Die im System aufbewahrte und registrierte Kopie der elektronischen öffentlichen Urkunde, der Ausfertigung einer auf Papier errichteten Urschrift beziehungsweise der Beglaubigung ist massgebend.

Art. 55r

5. Technische Der Bundesrat regelt, wie die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Anforderungen

dauernde Integrität, Lesbarkeit, Authentizität und Sicherheit der Daten zu gewährleisten sind. Er legt insbesondere die zu verwendenden Datenformate, die elektronischen Signaturen und die Art des elektronischen Nachweises der Berechtigung zur Beurkundung fest.

Art. 55s

6. Gebühren1 Für die mit der Aufbewahrung und Registrierung der elektronischen öffentlichen

Urkunden verbundenen Dienstleistungen werden kostendeckende Gebühren erhoben.

2Der Bundesrat erlässt eine Gebührenverordnung.

Art. 55t

7. Haftung Der Bund haftet nur für den Schaden, den er absichtlich oder grobfahrlässig ver-

schuldet.