Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/54: Änderung der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und zur Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft · 3 Seiten

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Bio-Verordnung

schen Charakter. Entsprechend wird auch für die Bio-Verordnung eine deklaratorische Formulierung vorgeschlagen.

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Art. 16k Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von biologischen Futtermitteln

Analog den spezifischen Grundsätzen für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel werden im Rahmen der Überarbeitung der Fütterungsbestimmungen auch für die Verarbeitung von biologischen Futtermitteln spezifische Grundsätze aufgenommen. Die Grundsätze entsprechen im Wesent-

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lichen den entsprechenden Grundsätzen in der EU (Verordnung [EG] Nr. 834/2007 , Art.7). Ausnahme: die CH verzichtet auf die Formulierung, dass biologische Futtermittel verwendet werden müssen, ausser wenn diese am Markt nicht als ökologisches Erzeugnis erhältlich sind; diese Formulierung steht im Widerspruch zum Grundsatz in Artikel 3 Buchstabe f dieser Verordnung.

Art. 16l Vorschriften für die Herstellung von verarbeiteten biologischen Futtermitteln

Mit dieser Ergänzung der Vorschriften für die Herstellung von verarbeiteten biologischen Futtermitteln stimmen die Vorschriften in der Bio-Verordnung mit den entsprechenden Vorschriften der EU überein (Verordnung [EG] Nr. 834/2007, Art. 18)

Art. 21a Kennzeichnung von Futtermitteln

Die Reduktion des Anteils nicht biologischer Futtermittel in der Fütterung der Nutztiere ist inzwischen weit fortgeschritten, es sind nur noch sehr punktuell Ausnahmen von einer hundertprozentigen Bio-Fütterung erlaubt. Mit der Änderung des Artikels 21a wird der neuen Situation nun auch bei der Kennzeichnung der Futtermittel Rechnung getragen. Um als biologisches Futtermittel gekennzeichnet zu werden, müssen neu sämtliche im Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs biologisch sein.

Gliederungstitel vor Art. 28 und 30

Bei der Überarbeitung des ehemaligen Artikels 30 der Bio-Verordnung und der damit verbundenen Aufteilung in die Artikel 30 bis 30e ist der ursprüngliche Titel des Artikels verschwunden. Im neueingeführten Gliederungstitel wird der ursprüngliche Titel des Artikels 30 wieder aufgenommen, der Gliederungstitel vor Art. 28 wird geändert, damit die Gliederungstitel konsistent sind.

Artikel 30a Absatz 2

Es handelt sich um den Nachvollzug der seit Mai 2011 in der EU geltenden Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Artikel 92a, welche die Veröffentlichung der Zertifikate je Mitgliedstaat mittels Füh-

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rung nationaler Verzeichnisse verlangt . Im Idealfall einigen sich die Zertifizierungsstellen in der Schweiz auf ein gut funktionierendes System mit einem aktualisierten nationalen Verzeichnis aller Zertifikate. Falls nicht, kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Zertifizierungsstellen verpflichten, ein gemeinsames Verzeichnis zu veröffentlichen.

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Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.

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Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologi-

schen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 426/2011, ABl. L 113 vom 13.5.2011, S. 1.